Non-entry for lack of exhaustion of cantonal remedies

4D_141/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung12.02.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the denial of free legal aid was inadmissible because the cantonal remedy before the Bern Appellationshof had not been exhausted. The applicant insisted on seizing the Federal Supreme Court, but the court found that the challenged decision was not cantonal final. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 300 were charged to the applicant.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG; a constitutional complaint is admissible only after exhaustion of the cantonal instances. If the challenged decision remains open to a cantonal recourse, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Costs follow the outcome and may be imposed on the unsuccessful complainant pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_141/2008 /len

Urteil vom 12. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Karl Ludwig Fahrländer,
D.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, Gerichtspräsident 3, vom 8. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 abwies und in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, dass gegen den Entscheid Rekurs an den Appellationshof des Kantons Bern erhoben werden könne;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 12. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der ersichtlich war, dass sie gegen den erwähnten Entscheid eventuell Beschwerde erheben wollte;
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 angefragt wurde, ob ihr Brief vom 12. Dezember 2008 formell als Beschwerde zu behandeln sei, das heisst ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werden solle;
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2008 zudem darauf hinwies, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 gemäss der Rechtsmittelbelehrung nicht kantonal letztinstanzlich ergangen sei, weshalb auf die von ihr eventuell erhobene Beschwerde gemäss Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG nicht eingetreten werden könnte;
dass die Beschwerdeführerin ein vom 22. Dezember 2008 datiertes Antwortschreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass sie darauf beharrt, das Bundesgericht anzurufen;
dass die Beschwerde an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 mit Rekurs beim Appellationshof des Kantons Bern angefochten werden konnte (Art. 81 Abs. 1 ZPO BE);
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen, Gerichtspräsident 3, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

free legal aidnon-entryexhaustion of remediesconstitutional complaintcourt costs