projekte
4D_139/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint
4D_139/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.01.2009Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a company’s filing against a cantonal non-entry order in an employment dispute. It held that an ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute was below the statutory threshold and no legal question of fundamental importance existed. The submission was therefore treated as a subsidiary constitutional complaint, but it failed to identify any constitutional rights and did not engage with the cantonal reasoning. The Court accordingly did not enter on the complaint and waived court costs.
Art. 74 BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen Nichterreichens des Streitwerts und fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeschlossen, ist eine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit ihr können einzig Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Erfüllt die Eingabe diese qualifizierten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
4D_139/2008 /len
Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 19. November 2008.
In Erwägung,
dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula am 19. August 2008 die Beschwerdeführerin auf arbeitsrechtliche Klage der Beschwerdegegnerin hin zur Zahlung von Fr. 4'535.90 nebst Zins verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Beschwerde anfocht, auf welche der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 19. November 2008 nicht eintrat, weil die Beschwerde verspätet erhoben worden war und zudem eine Beschwerdebegründung fehlte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. November 2008 "Einsprache" zu erheben;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin