Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_137/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ AG challenged an Obergericht of Lucerne judgment that had upheld a work-contract payment order of CHF 13,193.20 plus interest in favor of Y.________ AG. The Federal Supreme Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute was too low and no question of fundamental importance was shown. It therefore treated the filing as a subsidiary constitutional complaint, but found the pleading insufficient because it did not properly identify constitutional violations or engage with the cantonal reasoning. The Court did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsydiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen fehlenden Streitwerts unzulässig, wird die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt. Mit dieser können einzig Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; die Beschwerde hat in der Rechtsschrift selbst klar zu bezeichnen, welche verfassungsmässigen Rechte durch die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verletzt sein sollen. Bloss pauschale Kritik, Verweise auf andere Eingaben oder nicht hinreichend auf die vorinstanzlichen Sachverhalts- und Rechtsausführungen bezogene Willkürrügen genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_137/2010

Urteil vom 26. Januar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag; Mängel,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 11. November 2010.
In Erwägung,
dass das Amtsgericht Luzern-Stadt die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. Mai 2010 aufgrund eines Werkvertrages zur Zahlung von Fr. 13'193.20 nebst 5 % Zins seit 18. Mai 2008 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Luzern gelangte, das mit Urteil vom 11. November 2010 die Kostenverlegung des Amtsgerichts korrigierte und dessen Entscheid in Bezug auf die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 13'193.20 nebst 5 % Zins seit 18. Mai 2008 bestätigte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb der blosse Verweis auf andere Schriftstücke, wie er sich in der Beschwerdschrift findet, unzulässig ist (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400);

dass im Übrigen mit der Kritik, die sich gegen die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid richtet, nicht ausreichend bzw. in verständlicher Weise auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern diese willkürlich sein sollen;

dass schliesslich auch in Bezug auf die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts durch die Vorinstanz keine ausreichend begründeten Willkürrügen vorgebracht werden;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityconstitutional complaintreasoning requirementsamount in disputewillful misconductcourt costswork contract

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing was admissible as a civil appeal despite the low amount in dispute.

Extrahierter Entscheid

A civil appeal was not available because the statutory amount in dispute was not reached and no legal question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

The dispute value was below CHF 30,000 and the appellant did not establish a question of fundamental importance.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint and met the reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The filing was treated as a subsidiary constitutional complaint, but it was not sufficiently reasoned and therefore could not be heard.

Extrahierte Begründung

Constitutional complaints may raise only constitutional violations and must explain, with reference to the reasoning of the challenged decision, which constitutional rights were violated. Mere cross-references to other submissions and generalized criticism of findings of fact or cantonal procedure do not satisfy this burden.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the losing party had to bear the costs.

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