Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_131/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.01.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a district court non-entry order in a physician-fee dispute and the cantonal court's refusal to appoint free counsel. The Federal Supreme Court held that the district court order was not a cantonal final decision, that no civil appeal was available because the amount in dispute was below CHF 30,000 and no fundamental legal question arose, and that the filing did not satisfy the reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint. The Court therefore did not enter into the complaint, denied appointed counsel because the case was hopeless, and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Eine Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit kein anderer bundesrechtlicher Rechtsmittelweg offensteht; sie kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen und hat diese unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise darzutun. Fehlt es an der kantonal letztinstanzlichen Anfechtbarkeit oder am erforderlichen Streitwert und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; bei Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Bei Nichteintreten kann auf Gerichtskosten verzichtet werden (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_131/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arzthonorar,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 30. September 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 946.95 nebst Zinsen erhob;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Juni 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil er zum Schluss kam, dass für das Verfahren das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 89 Abs. 1 bzw. 3 KVG sachlich zuständig sei, weshalb für die Zuständigkeit des Zivilgerichts kein Raum bleibe;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht und für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass das Obergericht mit Zirkular-Zwischenbeschluss vom 30. September 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und ankündete, dass über das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung später entschieden werde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. November 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die beiden erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass auf die Beschwerde von vorneherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 9. Juni 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der EMRK erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf verständliche Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityconstitutional complaintreasoning requirementlegal aidcourt costsamount in disputefinal decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the complaint against the district court's non-entry order

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be heard insofar as it challenged the district court's order, because it was not a final cantonal decision and no exception applied.

Extrahierte Begründung

The district court decision was not a cantonal final decision within Art. 75(1) BGG; Art. 100(6) BGG was inapplicable.

Kernrechtsfrage

Whether the filing could be treated as a civil appeal under Arts. 72 ff. BGG

Extrahierter Entscheid

No civil appeal lay because the amount in dispute was below the statutory minimum and no question of fundamental importance was shown.

Extrahierte Begründung

The dispute value did not reach CHF 30,000 and no fundamental legal question under Art. 74(2)(a) BGG was present.

Kernrechtsfrage

Whether the filing met the requirements of a subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

It did not, because the appellant did not sufficiently identify and reason constitutional violations by reference to the cantonal decision.

Extrahierte Begründung

A constitutional complaint may raise only constitutional rights violations and must address the reasoning of the challenged decision with specific argumentation; these requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Request for appointed counsel

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64(1) BGG, legal aid is unavailable where the appeal is hopeless.

Kernrechtsfrage

Request for suspension of effects and exemption from court costs

Extrahierter Entscheid

These requests became moot because the Court did not enter into the complaint and imposed no court costs.

Extrahierte Begründung

The decision on the merits rendered the stay request moot; the court waived costs under Art. 66(1) BGG, making the cost-exemption request moot.

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