Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

4D_130/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant challenged cantonal decisions ordering litigation security in a civil claim for CHF 12,200, but his filing before the Federal Supreme Court only alleged a general constitutional violation without substantiating any specific constitutional rights. The Court held the complaint inadmissible for lack of proper reasoning and did not enter into it. Federal court costs of CHF 300 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie sich in pauschaler Kritik erschöpft und keine konkreten verfassungsmässigen Rechte bezeichnet sowie deren Verletzung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich darlegt. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen; fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Rügebegründung, ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_130/2010

Urteil vom 26. Januar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kaution,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. September 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 2. August 2010 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner Klage auf Zahlung eines Betrags von Fr. 12'200.-- einreichte;
dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2010 Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- ansetzte mit der Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Fall ausbleibender Zahlung;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. September 2010 den vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung erhobenen Rekurs teilweise guthiess und die Kaution auf Fr. 2'500.-- reduzierte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Dezember 2010 die vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. Dezember 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Entscheide des Kassationsgerichts und des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen mit dem pauschalen Vorwurf einer "krassen Verletzung der Bundesverfassung" in keiner Weise nachkommt und deshalb auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni

Schlagwörter

litigation securityconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcostsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not identify any violated constitutional rights or engage with the reasoning of the cantonal decisions, relying only on a general allegation of a 'gross violation of the Federal Constitution'.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2), Art. 106(2) in conjunction with Art. 117 BGG, constitutional grievances must be specifically pleaded and reasoned by reference to the challenged decision; the filing clearly failed to meet this standard.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The complainant must bear the federal court costs because the complaint was not admitted.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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