Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_128/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.11.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought damages of CHF 609.90 after the cantonal first instance had refused to entertain his claim as already finally decided. The Bern Appellate Court later held his nullity complaint had lapsed and refused to hear his challenge to the recusal request. Before the Federal Supreme Court, the filing was treated as a subsidiary constitutional complaint. The Court held that the brief failed to identify any constitutional rights allegedly violated or to argue them against the cantonal reasoning. It therefore did not enter into the complaint, denied legal aid because the matter was hopeless, and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 116, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 117 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); bei den besonderen Umständen kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_128/2009

Urteil vom 4. November 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Moser.

Gegenstand
Schadenersatz,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 9. September 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 609.90 einreichte;

dass die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach mit Entscheid vom 7. Juli 2009 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat, weil bereits rechtskräftig über die damit geltend gemachte Forderung entschieden worden war;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsklage beim Obergericht des Kantons Bern anfocht;

dass der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. September 2009 feststellte, dass die Nichtigkeitsklage dahingefallen sei, und auf das vom Beschwerdeführer gegen ein Mitglied des Obergerichts eingereichte Ablehnungsgesuch nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. September 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist, da eine Beschwerde in Zivilsachen unter den gegebenen Umständen ausser Betracht fällt;

dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilitysubsidiary constitutional complaintconstitutional reasoninglegal aidcourt costsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the filing qualified as a subsidiary constitutional complaint and met the reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The submission did not sufficiently identify any violated constitutional rights or engage with the cantonal court's reasoning, so the court could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

A subsidiary constitutional complaint may invoke only constitutional rights; the brief must explain the alleged violations with reference to the contested decision. The filing was manifestly insufficient under these standards.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was obviously inadmissible, it was prospectless within the meaning of the Federal Supreme Court Act.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

In the circumstances, the court waived the collection of costs.

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