Inadmissibility for insufficient reasoning; legal aid denied

4D_124/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung16.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal eviction-related order and applied for legal aid. The Bern Appellationshof refused legal aid because the underlying remedy was hopeless. Before the Federal Court, the filing failed to satisfy the reasoning requirements of the BGG: it did not identify, in a legally cognizable way, which constitutional or federal rights had been violated. The Federal Court therefore did not enter into the complaint. It also refused the request for appointed counsel and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht; das Bundesgericht prüft Rügen betreffend verfassungsmässige Rechte nur bei ausdrücklicher und hinreichender Begründung. Eine Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und überwiegend nicht entscheiderhebliche Punkte behandelt. Art. 64 Abs. 1 BGG; unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus und entfällt bei Aussichtslosigkeit. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; bei besonderen Umständen kann auf Gerichtskosten verzichtet werden, womit ein Gesuch um Kostenbefreiung gegenstandslos wird.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_124/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2010.
In Erwägung,
dass der a.o. Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. September 2010 anwies, die Liegenschaft X.________ innert Frist von 14 Tagen seit Erhalt des Entscheides zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsklage anfocht und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Oktober 2010 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 15. November 2010 eine als Verfassungsbeschwerde bezeichnete Eingabe einreichte, in der er beantragte, den Entscheid des Appellationshofs vom 25. Oktober 2010 aufzuheben;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Beschwerdeschrift vom 15. November 2010 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, insbesondere weil darin zum grössten Teil Fragen erörtert werden, die nicht entscheiderheblich sind;

dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

legal aidinadmissibilitysubstantiation requirementsconstitutional complainthopeless appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court could enter into the complaint despite inadequate reasoning

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not meet the federal substantiation requirements and therefore could not be considered.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain, with reference to the cantonal decision, which rights were violated; questions raised in the filing were largely irrelevant to the outcome. Under Art. 42(2) and 106(2) BGG, such reasons are required.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to court-appointed counsel in the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

No. Because the complaint was hopeless, legal aid with appointed counsel had to be refused.

Extrahierte Begründung

Art. 64(1) BGG requires sufficient prospects of success; that condition was not met.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to waive costs; the request for fee exemption became moot.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.