Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

4D_123/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung19.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ GmbH challenged before the Federal Supreme Court a cantonal order granting enforcement of an eviction against A.________ and B.________. The Court held that the filing did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint: it did not identify, with sufficient specificity, which constitutional rights had been violated, nor did it properly attack the cantonal court's reasoning. As a result, the Court did not enter into the complaint and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und unter präziser Rüge die angeblich verletzten verfassungsmässigen Rechte bezeichnen und begründen; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Die Prüfung der Anwendung kantonalen Prozessrechts erfolgt durch das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht oder Verfassungsrecht und setzt entsprechende, formgerecht erhobene Rügen voraus (E. 1). Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_123/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ und B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schneuwly.

Gegenstand
Mietausweisung; Vollstreckung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gerichts des Seebezirks, Präsident des Mietgerichts,
vom 26. August 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident des Mietgerichts des Sense- und Seebezirks mit Urteil vom 26. August 2009 in Anwendung von Art. 348 Abs. 1 und Art. 358 Abs. 1 ZPO FR sowie Art. 22 Abs. 2 MGG das Gesuch der Beschwerdegegner um Vollstreckung guthiess und die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Liegenschaft "C.________" in D.________ bis spätestens Montag, 21. September 2009, 12.00 Uhr, zu räumen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. September 2009 datierte Eingabe einreichte, mit der sie das kantonale Urteil mit Beschwerde anfocht;

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 16. September 2009 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das kantonale Gericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gericht des Seebezirks, Präsident des Mietgerichts, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryconstitutional complaintreasoning requirementseviction enforcementcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint satisfied the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not adequately explain which constitutional rights were violated and why.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG and Art. 106(2) BGG, the appellant must specifically challenge the cantonal reasoning and expressly invoke and substantiate constitutional violations; general disagreement is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be reviewed for violation of cantonal civil procedure law absent specific constitutional grounds.

Extrahierter Entscheid

No. Review of cantonal procedural law is possible only insofar as it is alleged to violate federal law or the constitution, which requires properly raised grievances.

Extrahierte Begründung

Because no relevant constitutional objections were articulated, the Court could not examine the application of cantonal procedural law.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs are imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not admitted, costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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