4D_122/2025
Verfügung vom 8. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2025 (PP250019-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit undatierter Eingabe (Posteingang: 4. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2024.
Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 5. September 2025) erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Beschwerde zurück.
2.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 4D_122/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann