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4D_120/2010 ΓÇó Non-entry on constitutionally insufficient complaint; recusal request
4D_120/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung02.12.2010Inadmissible
The complainant sought the recusal of the judge presiding over an eviction case. The Bern cantonal appellate court rejected the recusal request. On constitutional complaint, the Federal Supreme Court held that the filing did not meet the strict substantiation requirements because it failed to engage with the cantonal reasoning and did not precisely demonstrate any constitutional violation, including the alleged breach of the right to be heard. The Court therefore declined to enter into the complaint, refused free legal aid as the case was hopeless, waived court costs exceptionally, and awarded no party compensation.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur, soweit solche Rügen klar und detailliert vorgebracht und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids begründet werden. Eine bloss appellatorische Kritik oder das pauschale Behaupten einer Gehörsverletzung genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG); die Kostenverlegung und der Verzicht auf Parteientschädigung richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG.
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4D_120/2010
Urteil vom 2. Dezember 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer