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4D_12/2007 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
4D_12/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.05.2007Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant's filing could not be treated as a civil-law appeal because the value in dispute was below the statutory minimum and no question of fundamental importance was shown. It therefore examined the submission as a subsidiary constitutional complaint, but found it inadequately reasoned: the appellant did not sufficiently identify which constitutional rights were violated or engage with the cantonal court's reasoning. The complaint was thus not entered into. In light of the circumstances, the Court waived court costs.
Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 113 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Ist die Beschwerde in Zivilsachen wegen Nichterreichens des Streitwerts und fehlender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeschlossen, ist eine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Diese setzt voraus, dass die verletzten verfassungsmässigen Rechte klar bezeichnet und unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert gerügt werden. Bloße Verfassungszitate oder appellatorische Kritik genügen nicht; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG ausnahmsweise erlassen werden.
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4D_12/2007 /len
Urteil vom 4. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.
Gegenstand
Zivilprozess, Ordnungsbusse,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 9. März 2007.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgerichtspräsidium Zug eine Aberkennungsklage gegen die X.________ AG erhob;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidium die Parteien zur Parteibefragung und Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2006 vorlud und der Beschwerdeführer der Verhandlung unentschuldigt fernblieb;
dass der Einzelrichter darauf die Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 auf den 8. November 2006 zu einer zweiten Parteibefragung und Hauptverhandlung vorlud und den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 50.-- an die Gegenpartei verpflichtete und ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Ordnungsbusse Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug einreichte, die sein Rechtsmittel mit Urteil vom 9. März 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 19. April 2007 eine als "Nichtigkeitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe einreichte mit dem Antrag, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 9. März 2007 sei aufzuheben;
dass der angefochtene Entscheid nach dem am 1. Januar 2007 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb das Rechtsmittel gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG nach diesem Gesetz und nicht - wie der Beschwerdeführer offenbar meint - nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (abgekürzt OG) zu beurteilen ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) im vorliegenden Fall unzulässig ist, weil einerseits der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG notwendige Mindeststreitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht wird und sich andererseits keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil in dem als "Eidg. Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebenen Teil keine Verfassungsbestimmungen erwähnt werden und in dem als "Verfassungsbeschwerde" überschriebenen Teil zwar die Art. 8 und 9 BV angerufen werden, aber nicht in ausreichendem Masse auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses gegen die angerufenen Verfassungsartikel verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Kostenlosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos wird;
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: