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4D_107/2010 ΓÇó Inadmissibility of constitutional complaint for insufficient reasoning
4D_107/2010Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.10.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court considered a constitutional complaint against a Glarus cantonal court president’s judgment in a tenancy dispute concerning termination notices and extension of the lease. The complainant’s two submissions of 10 and 17 September 2010 did not satisfy the statutory reasoning requirements because they did not explain which rights had been violated by the cantonal decision and did not properly raise constitutional grievances. The complaint was therefore not entered upon. In the circumstances, the Court waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen bzw. Verfassungsbeschwerde; das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur bei ausdrücklich erhobenen und hinreichend begründeten Rügen. Fehlt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids und werden keine konkreten Rechtsverletzungen substanziiert dargetan, ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kostenverlegung kann unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden.
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4D_107/2010
Urteil vom 4. Oktober 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
handelnd durch Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietstreitigkeit,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 25. August 2010.
In Erwägung,
dass der Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus auf Klage des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 25. August 2010 die Begehren um Nichtigerklärung der Kündigungen und um Feststellung der Ungültigkeit der Kündigungen abwies und festhielt, dass keine Erstreckungen gewährt würden;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Eingaben einreichte, die eine vom 10. und die andere vom 17. September 2010, aus denen sich ergab, dass er den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten wollte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. und 17. September 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin