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4D_104/2011 ΓÇó Non-entry on appeal for insufficient reasoning
4D_104/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung03.01.2012Inadmissible
The appellant challenged a cantonal non-entry decision in an apartment eviction matter after failing to pay the required cost advance before the Zurich High Court. The Federal Supreme Court held that her filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(1) BGG and did not properly raise and substantiate constitutional complaints under Art. 106(2) BGG. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. In the circumstances, no court costs were charged under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen. Die blosse Anfechtung oder appellatorische Kritik genügt nicht. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und substantiiert begründet werden. Werden diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Von der Erhebung von Gerichtskosten kann unter den Umständen des Falles abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
{T 0/2}
4D_104/2011
Urteil vom 3. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. November 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 29. August 2011 verpflichtete, die 1-Zimmerwohnung im 2. OG der X.________strasse unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 8. November 2011 auf deren Beschwerde nicht eintrat, weil sie den von ihr geforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. November 2011 datierte, aber am 21. Dezember 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin