Non-entry for insufficiently reasoned appeal and expired deadline

4D_101/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung07.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s constitutional complaint in a tenancy dispute could not be entertained. The 30-day filing period had expired on 18 June 2009, and neither the initial submission nor the later filing contained the required substantiated grievances under the Federal Supreme Court Act. A request for restitutio in integrum did not help because the later filing was still insufficiently reasoned. The court also refused to consider a stay request concerning a separate judgment of 2 July 2009, which was not part of the case. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 1, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. b und 50 Abs. 1 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels fristgerechter und hinreichend begründeter Eingabe. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt worden sein sollen; verfassungsmässige Rechte werden nur bei ausdrücklicher und substanziierter Rüge geprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine gesetzliche Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar. Wird zwar um Wiederherstellung ersucht, bleibt darauf nicht einzutreten, wenn die nachgereichte Eingabe die Begründungsanforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ist unzulässig, soweit es sich auf einen nicht angefochtenen, ausserhalb des Verfahrens liegenden Entscheid bezieht. Bei den gegebenen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4D_101/2009

Urteil vom 7. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka.

Gegenstand
Mietvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. April 2009.

In Erwägung,
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 16. Februar 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Hobbyräume Y.________ und Z.________ seit 31. Juli 2008 aufgelöst ist, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen und zu räumen;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Urteil vom 27. April 2009 ihre Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass das begründete Urteil des Obergerichts vom 27. April 2009 dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2009 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Juni 2009 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2009 mit Beschwerde anzufechten, auf ihre Hospitalisierung hinwies und darum ersuchte, ihr "eine angemessene Zeit für die Einreichung der Beschwerdebegründung zu ermöglichen";
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 22. Juni 2009 darauf aufmerksam machte, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne, weil es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handle, und dass eine Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 und Art. 106 BGG zu genügen habe, ansonsten auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2009 dem Bundesgericht mitteilte, dass sie an der Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2009 festhalte und dass ein Dossier zu eröffnen sei;
dass die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte und betreffend eines Urteils vom 2. Juli 2009 des Gerichtspräsidiums Rheinfelden um aufschiebende Wirkung bat;

dass die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG, innerhalb welcher die Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden musste, am 18. Juni 2009 abgelaufen ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass weder die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2009 noch jene - verspätete - vom 6. Juli 2009 diese Begründungsanforderungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 BGG, wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, ihr unter diesen Umständen nicht weiter hilft, weil - wie bereits festgehalten - auch die Eingabe vom 6. Juli 2009 keine hinreichende Beschwerdebegründung enthält;
dass das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juli 2009 erwähnte Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 2. Juli 2009 nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet und deshalb insoweit keine Kompetenz des Bundesgerichts betreffend aufschiebende Wirkung besteht, weshalb auf das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 2. Juli 2009 wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

non-entryappeal deadlineinsufficient reasoningconstitutional complaintrestoration of time limitstay of executioncourt coststenancy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible despite being filed after the 30-day deadline and with a request for extension

Extrahierter Entscheid

No. The filing period had expired on 18 June 2009, and the request could not cure the lateness because the submission still lacked a proper appeal brief.

Extrahierte Begründung

Art. 100(1) BGG sets a statutory deadline that cannot be extended; even if restitution were considered under Art. 50(1) BGG, the later filing did not contain sufficient grounds.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant met the federal pleading and constitutional-rights pleading requirements

Extrahierter Entscheid

No. Neither the 18 June 2009 filing nor the later 6 July 2009 submission sufficiently identified the rights allegedly violated or argued them as required.

Extrahierte Begründung

Art. 42(2) BGG requires reasoned submissions linked to the challenged decision; constitutional violations are reviewed only if expressly raised and substantiated under Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether a stay of execution could be granted for a separate judgment of 2 July 2009

Extrahierter Entscheid

No. That judgment was not part of the federal proceedings, so the court lacked competence to decide a stay request concerning it.

Extrahierte Begründung

The stay request concerned a different decision outside the scope of the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged and whether legal-aid-like relief was needed

Extrahierter Entscheid

No costs were charged, rendering the cost-exemption request moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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