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4D_1/2008 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
4D_1/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung12.02.2008Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision confirming an order to pay CHF 164.20 plus interest by filing a subsidiary constitutional complaint. The Federal Supreme Court held that his two submissions of 7 January 2008 did not satisfy the strict reasoning requirements for such a complaint, because they failed to identify any violated constitutional rights and to address the cantonal court's reasoning. The court therefore did not enter into the complaint. Given the circumstances, it waived court costs.
Art. 113 ff., 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 117 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen und Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift hat klar zu bezeichnen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen, und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, worin die Verletzung liegt. Pauschale oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4D_1/2008 /len
Urteil vom 12. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 3. Dezember 2007.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirks March den Beschwerdeführer auf Klage der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 14. Juni 2007 zur Zahlung von Fr. 164.20 nebst 5 % Zins seit 24. September 2004 verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 7. Januar 2008 datierte Eingaben einreichte, aus denen hervorgeht, dass er den Beschluss des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2007 mit Verfassungsbeschwerde anfechten will;
dass die Eingaben des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin