Proof of overtime after termination in employment case

4C.75/2002Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung10.01.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A former service employee sued his employer for alleged unpaid overtime of CHF 20,000. The district court and the Zurich Higher Court rejected the claim, and the cantonal cassation court refused to intervene. On federal appeal, the employee sought only remand. The Federal Court held that this request was sufficient, but confirmed that the employee bore the burden of proving actual overtime, its extent, and the employer’s approval. The inquisitorial principle in employment matters did not relieve him of the duty to substantiate his allegations. The appeal was dismissed insofar as admissible, no court fee was charged, and the employee had to pay the employer CHF 1,500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 8 ZGB; Art. 321c OR; Art. 343 Abs. 4 OR; burden of proof for overtime compensation and limits of the inquisitorial principle in employment disputes. The employee claiming overtime remuneration must prove not only the overtime work actually performed, but also that it exceeded the contractual working time and was ordered or approved by the employer; if the claim rests on an allegedly incorrect calculation of scheduled hours, the claimant must additionally establish the correct schedule and the alleged miscalculation. The inquisitorial principle does not dispense with the parties’ duty to cooperate and substantiate their pleadings; courts need not investigate legal violations ex officio. A simple remand request is sufficient on appeal where the Federal Court could not itself render a final judgment without further fact-finding.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4C.75/2002 /rnd

Urteil vom 10. Januar 2003
I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Widmer.

A.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller, Uraniastrasse 40, 8001 Zürich,

gegen

X.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Dohner, Blumenfeldstrasse 20, Postfach, 8046 Zürich.

Arbeitsvertrag; Überstundenentschädigung nach Kündigung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2001.

Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger) war vom 1. Mai 1994 bis zum 30. Juni 2000 im Gastronomie-Betrieb der X.________ AG (Beklagte) als Service-Mitarbeiter tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er geltend, er habe Überstunden geleistet, die ihm nicht vergütet worden seien.

Am 5. April 2001 belangte er die Beklagte beim Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Meilen auf Bezahlung von Fr. 20'000.--. Der Einzelrichter wies die Klage am 16. Juli 2001 ab. Eine vom Kläger dagegen erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 ab. Am 25. September 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich zudem eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, den obergerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2001 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder auf Verpflichtung der Gegenpartei zur Zahlung eines angemessenen Geldbetrags sind grundsätzlich ungenügend und haben das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge. Ein blosser Rückweisungsantrag, wie ihn der Kläger vorliegend stellt, ist aber dann ausreichend, wenn das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung des Berufungsklägers für begründet erachtet, gar kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414; 111 II 384 E. 1 S. 386, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die Vorinstanz keine Feststellungen über die Anzahl der angeordneten und geleisteten Überstunden getroffen hat. Im Falle der Gutheissung der Berufung aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen, müsste die Sache daher zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
2.
Die Vorinstanz wies die Klage unter anderem ab, weil der Kläger es unterlassen habe, die angeblich geleisteten Überstunden nachzuweisen.
2.1 Verlangt der Arbeitnehmer eine Entschädigung für Überstunden, so hat er zu beweisen, dass er tatsächlich Überstunden geleistet hat (Art. 8 ZGB; Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 16 zu Art. 321c OR; Streiff/von Kaenel, N. 10 zu Art. 321c OR). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit liegen und vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt worden sind. Insofern genügt der blosse Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht. Leitet der Arbeitnehmer seinen Anspruch wie vorliegend daraus ab, dass der Arbeitgeber die Soll-Arbeitszeit falsch berechnet habe, hat er auch nachzuweisen, wie hoch diese war und inwiefern der Arbeitgeber sie zu hoch berechnet haben soll. Vorbehalten bleibt eine Umkehr der Beweislast, die sich aus einer gesamtarbeitsvertraglichen Norm oder aus einer einzelarbeitsvertraglichen Vereinbarung ergibt.

Warum sich aus Art. 321c Abs. 1 OR etwas anderes ergeben soll, wie der Kläger geltend macht, ist nicht einzusehen. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitgeberin mit der Zeiterfassung und der Angabe sowohl der Ist- wie auch der Soll-Arbeitszeit auf den Lohnabrechnungen grundsätzlich weder die entsprechenden Ist-Zeiten noch ihre eigene Berechnung der Soll-Arbeitszeiten mehr bestreiten kann und dass sie sich auch entgegenhalten lassen muss, die erbrachte Arbeitszeit sei von ihr genehmigt worden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Arbeitgeberin müsse auf entsprechende Bestreitung hin auch nachweisen, dass ihre Berechnung der Soll-Arbeitszeit zutreffend sei. Etwas Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger angerufenen Bestimmung des allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für das Gastgewerbe, wonach der Arbeitgeber verpflichtet sei, über die Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Überzeiten Kontrolle zu führen. Vielmehr greift diesbezüglich der allgemeine Grundsatz, nach dem jene Partei eine anspruchsbegründende Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Insofern kann der Kritik des Klägers am angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden.
2.2 Der Kläger rügt allerdings, er habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, dass die Lohnabrechnungen der Beklagten falsche Soll-Arbeitszeiten enthielten. Er habe die Lohnabrechnungen ins Recht gelegt. Aufgrund der darauf enthaltenen Daten hätten die Soll-Arbeitsstunden errechnet werden können und hätte sich ergeben, dass die Lohnabrechnungen nicht korrekt waren. Er habe damit die notwendigen Sachverhaltsangaben zum Vorwurf geliefert. Da die kantonalen Instanzen diese nicht berücksichtigt und nicht gewürdigt hätten, sei ihnen eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 343 Abs. 4 OR vorzuwerfen.

Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Kläger verkennt, dass der für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geltende Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht davon befreit, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und ihre Standpunkte zu substanziieren (BGE 111 II 281 E. 3; 107 II 233 E. 2c). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Gerichte nicht dazu, nach einer Rechtsverletzung geradezu zu fahnden (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 35 zu Art. 343 OR). Aus den vom Kläger angerufenen Aktenstellen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger im kantonalen Verfahren substanziiert hätte, inwiefern die Beklagte bei der Berechnung der Soll-Arbeitszeiten die Regeln des Gesamtarbeitsvertrages verletzt haben soll. Der Kläger unterlässt es auch in seiner Berufungsschrift darzulegen, inwiefern die kantonalen Gerichte eine entsprechende Rechtsverletzung zu Unrecht verneint haben sollen. Insofern genügen seine Ausführungen den an eine Berufungsschrift zu stellenden Begründungsanforderungen nicht und kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
3.
Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Klage mit der Begründung abwies, der Kläger habe nicht bewiesen, dass er Überstunden geleistet habe. Ob sie darüber hinaus zu Recht entschied, die Geltendmachung der Forderung für Überstunden sei rechtsmissbräuchlich, kann damit offen bleiben. Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Blick auf den Streitwert ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Der Kläger hat die Beklagte indessen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

overtimeburden of proofemployment contractinquisitorial principleappeal admissibilitysubstantiationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible despite the request only for remand to the cantonal court

Extrahierter Entscheid

The remand request was sufficient because the Federal Court could not itself render a final judgment without further fact-finding on the overtime hours.

Extrahierte Begründung

A bare remand request is acceptable when, if the appellant's legal view were correct, the case would still need to be sent back for additional factual findings.

Kernrechtsfrage

Whether the employee proved that he had actually worked compensable overtime

Extrahierter Entscheid

No; the employee had to prove both the existence and extent of overtime and that it was ordered or approved, which he failed to do.

Extrahierte Begründung

The burden of proof lies with the employee under Art. 8 ZGB. Mere proof of hours worked is insufficient, and if the claim is based on an allegedly wrong calculation of scheduled hours, the claimant must also prove the correct schedule and the alleged error.

Kernrechtsfrage

Whether the lower courts violated the inquisitorial principle in employment disputes

Extrahierter Entscheid

No; the inquisitorial principle does not relieve the parties of their duty to cooperate and substantiate their claims.

Extrahierte Begründung

The courts are not required to search for legal violations on their own. The employee did not sufficiently substantiate how the collective agreement rules on scheduled hours were violated.

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