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4C.50/2007 ΓÇó Non-entry due to unpaid advance in lease termination appeal
4C.50/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.05.2007Inadmissible
The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the defendant’s appeal against the cantonal decision concerning lease termination and eviction because he failed to pay the CHF 2,000 advance on costs within the deadline set by the court. The court therefore issued a non-entry decision and charged the appellant with a federal court fee of CHF 500. The decision was notified to the parties and to the St. Gallen cantonal court.
Art. 150 Abs. 4 OG; Art. 36a OG: Wird der vom Gericht auferlegte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Nichtleistung des Kostenvorschusses stellt einen prozessualen Ausschlussgrund dar, der von Amtes wegen zu beachten ist. In diesem Fall ergeht der Entscheid im vereinfachten Verfahren; die Gerichtskosten werden grundsätzlich der säumigen Partei auferlegt (vgl. Erw. zum Nichteintreten und zu den Kostenfolgen).
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4C.50/2007 /len
Beschluss vom 15. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
gegen
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Perret.
Gegenstand
Anfechtung der Kündigung; Mieterausweisung,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006.
hat nach Einsicht
in die gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, vom 20. Dezember 2006 von A.________ (Beklagter) erhobene Berufung,
da der Beklagte den ihm mit Beschluss vom 21. März 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der ihm mit Verfügung vom 28. März 2007 gesetzten Frist nicht geleistet hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG),
gemäss Art. 36a OG beschlossen:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von 500.--- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: