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4C.48/2004 /bie
Urteil vom 27. Mai 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.
Parteien
gegen
Z.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Werner Stieger und/oder
Dr. Fritz Blumer, Rechtsanwälte,
Gegenstand
Art. 68 ff. OG (Patentrecht; vorsorgliche Massnahmen; örtliche Zuständigkeit),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichtspräsidiums des Kantons
Basel-Landschaft vom 29. August 2003 und den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 11. November 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Beschluss vom 29. August 2003 trat der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, auf ein Gesuch der X.________ Ldt., Kanada (Beschwerdeführerin 1) und der Y.________ S.A., Luxemburg (Beschwerdeführerin 2) nicht ein. Er verneinte die örtliche Zuständigkeit zum Erlass der beantragten vorsorglichen Verfügung gegen die Z.________ AG in A.________ (Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführerinnen hatten vorsorgliche Massnahmen beantragt mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin verletze ihr schweizerisches Patent Nr. 123456 zum Kühlen von in Hitze oder Wärme geformten Gegenständen.
1.2 Mit Beschluss vom 11. November 2003 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht, auf das kantonale Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen nicht ein. Das Gericht führte zur Begründung aus, in einem Entscheid vom 27. November 1979 sei eine Beschwerdemöglichkeit unter Hinweis auf § 233 der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (ZPO BL) und auf die Möglichkeit des Weiterzugs von Präsidialentscheiden über die unentgeltliche Rechtspflege bejaht worden. Dieser Entscheid sei jedoch in der Literatur auf Kritik gestossen. Das Gericht schloss sich der kritischen Lehrmeinung an.
1.3 Mit zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde vom 30. Dezember 2003 stellen die Beschwerdeführerinnen folgende Rechtsbegehren:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: