Non-entry on appeal for insufficient reasoning in eviction case

4C.431/2006Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung17.04.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a Zurich summary eviction order confirming the obligation to vacate sublet premises. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the former OG’s reasoning requirements because it consisted only of inadmissible factual objections and cantonal-law arguments, without showing a violation of federal law. The court therefore did not enter on the appeal. It exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Anforderungen an die Berufungsbegründung im Bundeszivilprozess: Die Berufung muss in gedrängter Form darlegen, welche Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern. Unzulässig sind Rügen gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, neue Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Ausführungen zur Verletzung kantonalen Rechts. Erschöpft sich die Begründung in solchen Vorbringen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Bundesrechtsverletzung und auf die Berufung ist nicht einzutreten (vgl. Art. 36a OG). Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4C.431/2006 /len

Urteil vom 17. April 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian.

Gegenstand
Ausweisung / Kündigungsschutz,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2006.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich auf Begehren der Klägerin der Beklagten mit Verfügung vom 14. Juni 2006 befahl, die von ihr an der Strasse A.________ in Zürich untergemieteten Räume unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den von der Beklagten erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 abwies und die Verfügung des Einzelrichters vom 14. Juni 2006 bestätigte;
dass die Beklagte gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. Oktober 2006 mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 Berufung beim Bundesgericht einlegte;
dass die Beklagte den Beschluss des Obergerichts auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 9. März 2007 als gegenstandslos geworden abschrieb;
dass der mit der Berufung angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 20. Oktober 2006 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist, weshalb sich das bundesgerichtliche Verfahren noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG);
dass die Berufungsschrift gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG die Begründung der Anträge enthalten muss, indem kurz dargelegt wird, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, dagegen Einwände, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig sind;
dass sich die Begründung der Berufung in solchen unzulässigen Einwänden erschöpft und damit nicht dargelegt wird, inwiefern die Erwägungen des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen sollen, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

evictionsubleaseappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements under the former OG

Extrahierter Entscheid

No. The appeal relied only on inadmissible objections and did not show how the cantonal court's reasoning violated federal law.

Extrahierte Begründung

Under Art. 55(1)(c) OG, the appellant had to identify which federal rules were violated and how. Challenges to facts, new allegations, new objections, denials, evidence, or cantonal law arguments were inadmissible in an appeal of this kind.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should charge court costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs exceptionally.

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