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4C.364/2006 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance and insufficient appeal
4C.364/2006Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung31.01.2007Inadmissible
The defendant appealed a patent infringement judgment of the Zurich Commercial Court. The Federal Supreme Court had ordered an advance of CHF 6,000 by 10 January 2007, but the appellant did not pay within the deadline. The Court therefore refused to enter into the appeal under Art. 150(4) OG. It further noted that the appeal was in any event manifestly insufficiently reasoned under Art. 55(1)(c) OG. The defendant was ordered to pay a court fee of CHF 500, and the Court warned that future such submissions in this matter would be filed without further action.
Art. 150 Abs. 4 OG; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Nichteintreten auf die Berufung bei ausbleibender fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses und bei offensichtlich ungenügender Begründung des Rechtsmittels. Wird der vom Gericht angesetzte Vorschuss innert Frist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Unabhängig davon setzt die Berufung eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung voraus; fehlt es daran offensichtlich, rechtfertigt sich ebenfalls Nichteintreten. Hinweise des Gerichts auf künftige Nichtberücksichtigung missbräuchlicher oder prozessual verfehlter Eingaben sind bloss prozessleitender Natur (vgl. Erwägungen).
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4C.364/2006 /len
Urteil vom 31. Januar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Weiss.
Parteien
X.________,
Beklagter und Berufungskläger,
gegen
Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin.
Gegenstand
Patentverletzung,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Beklagte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 aufgefordert wurde, spätestens bis am 10. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- einzuzahlen;
dass der Beklagte den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG);
dass die Eingabe des Beklagten im Übrigen den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Berufung auch aus diesem Grund nicht einzutreten wäre;
dass der Beklagte die prozessrechtliche Lage in jeder Hinsicht verkennt, wie ihm bereits in früheren Verfahren entgegengehalten worden ist;
dass es sich rechtfertigt, inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abzulegen;
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass inskünftig solche Eingaben in dieser Sache ohne weiteres abgelegt werden.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: