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4C.337/2004 /lma
Urteil vom 5. November 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprech Dieter Trümpy,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler,
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts, Zivilkammer, des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2004.
Sachverhalt und Erwägungen:
1.
B.________ (Klägerin) war bei der A.________ AG (Beklagte) in deren Boutique X.________ als Verkäuferin angestellt. Im Jahre 2003 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und einer weiteren Angestellten, weil diese sich auf ein Verhältnis mit dem Ehemann der Klägerin eingelassen hatte. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 27. März 2003 auf den 31. Mai 2003. Am 1. April 2003 reichte die Klägerin ein Arztzeugnis ein, welches ihr ab dem 31. März 2003 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für 6 Tage bescheinigte. Mit Schreiben vom 2. April 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, entweder am 4. April 2003 zur Arbeit zu erscheinen oder den Vertrauensarzt der Firma aufzusuchen. Die Klägerin leistete dieser Aufforderung in keiner Weise Folge. Hierauf kündigte die Beklagte mit eingeschriebenem Brief vom 4. April 2003 das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Klägerin belangte die Beklagte am 13. April 2003 vor Arbeitsgericht Olten-Gösgen. Sie hielt die ordentliche Kündigung wegen Krankheit für nichtig, die fristlose für unbegründet. Ferner verlangte sie die Ausstellung eines seriösen Arbeitszeugnisses, den Lohn bis zum tatsächlichen Vertragsende sowie eine Genugtuung wegen übler Verleumdung. Die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau trat dem Verfahren als Streitgenossin bei. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Beklagte am 8. Dezember 2003, der Arbeitslosenkasse und der Klägerin je Fr. 2'071.15 bzw. Fr. 5'184.20 brutto zu bezahlen. Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis folgenden Wortlauts auszustellen:
"Arbeitszeugnis
B.________ war als Modeberaterin vom August 1996 bis April 1998 und dann von August 1998 bis April 2003 in unserem X.________-Shop, Mode für Frauen und Männer, tätig. B.________ erledigte folgende Arbeiten:
Wie die Beklagte selbst einräumt, ist der für die Berufung erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- nicht erreicht, sofern ausschliesslich auf die klar bezifferten Forderungen abgestellt wird, wie sie vor Obergericht noch streitig waren. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil die Frage der Formulierung des Arbeitszeugnisses nicht thematisiert. Die Beklagte legt nicht dar, dass sie vor dem Obergericht einen Antrag auf diesbezügliche Änderungen des erstinstanzlichen Urteils gestellt hätte. Dem erstinstanzlichen Urteil ist im Übrigen zu entnehmen, dass der eingereichte Entwurf des Arbeitszeugnisses, soweit die Arbeitsleistungen betreffend, unbestritten war, und dass das Arbeitsgericht den Zeugnisentwurf, was das Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Mitarbeitern anbelangt, entsprechend dem Begehren der Beklagten angepasst hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte insoweit noch beschwert und zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert hätte sein können. Da feststeht, dass sich die Klägerin mit dem erstinstanzlichen Urteil abgefunden hat, ist ihr beizupflichten, wenn sie in der Berufungsantwort darlegt, die Formulierung des Leistungszeugnisses sei jedenfalls vor Obergericht nicht mehr streitig gewesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, Fr. 8'000.-- nicht erreicht. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
7.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Hingegen hat die im bundesgerichtlichen Verfahren unterliegende Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42 mit Hinweis). Die nicht anwaltlich vertretene Arbeitslosenkasse kann dagegen keine Entschädigung beanspruchen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Obergericht, Zivilkammer, des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: