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4C.29/2007 ΓÇó Non-entry on appeal for inadequate statement of reasons
4C.29/2007Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.02.2007Dismissed
The plaintiff challenged the dismissal of his employment-law claim for CHF 11,184 after losing before the labor court and the cantonal court. In the Federal Supreme Court, he filed an insufficiently reasoned appeal and failed to submit the promised supplementary brief within the appeal period. The court held that the appeal could not be cured after expiry of the deadline and therefore did not enter into it. Because the procedure was free of charge, no costs were imposed.
Art. 54 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 36a OG; Art. 343 Abs. 2 und 3 OR: Anforderungen an die Ergänzung und Begründung der Berufung; Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Rechtsmittelschrift. Eine Berufungsschrift muss kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sind. Eine nach Ablauf der Berufungsfrist angekündigte, aber nicht eingereichte Ergänzung kann die mangelhafte Begründung nicht heilen; die Berufung ist in einem solchen Fall im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG ohne Weiterungen als unzulässig zu behandeln. Ist das Verfahren kostenfrei, sind keine Gerichtskosten zu erheben; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird dadurch gegenstandslos.
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4C.29/2007 /len
Urteil vom 27. Februar 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Weiss.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger,
gegen
Stiftung Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Kündigung,
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 27. November 2006.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass der Kläger im September 2005 gegen die Beklagte auf Bezahlung von Fr. 11'184.-- aus Arbeitsvertrag klagte;
dass das Arbeitsgericht St. Gallen und am 27. November 2006 ebenso das Kantonsgericht St. Gallen die Klage abwiesen;
dass der Kläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 15. Januar 2007 Berufung erhob und eine durch einen Anwalt verfasste Rechtsschrift in Aussicht stellte;
dass eine solche Ergänzung der Berufungsschrift nicht eingereicht wurde;
dass abgesehen davon die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr ergänzt werden kann (Art. 54 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 OG);
dass damit das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinfällig ist;
dass in der Berufungsschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG);
dass die Eingabe des Klägers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR);
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: