Lack of legal interest makes the appeal inadmissible

4C.206/2000Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung01.11.2000Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's civil appeal was inadmissible. The cantonal judgment had rested on two independent reasons for dismissing the claim: lack of proof of a valid assignment and invalidity of the assignment for another reason. The appellant challenged only the second reason. Because the first, independently sufficient ground remained untouched and had also been confirmed in the parallel constitutional complaint proceedings, the appeal lacked practical legal interest. The court therefore did not enter into the appeal and ordered the appellant to pay the court fee and party compensation to the respondent and the intervening bank.

Regest

Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; appeal inadmissible for lack of legal interest where the cantonal decision rests on two independent grounds and the appellant challenges only one of them. A successful attack on a merely alternative reasoning cannot affect the outcome if the unchallenged ground alone sustains the operative part. In such a case the appeal is directed only against the reasons, not against the dispositive result, and is therefore not admissible (consid. 1-2). The losing appellant bears the court costs and must compensate the opposing parties for the federal proceedings.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 1/2]
4C.206/2000/rnd

I. ZIVILABTEILUNG


  1. November 2000

Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter,
Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiber
Wiede.


In Sachen
Agimo AG, Zelgweg 12, 5405 Dättwil AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Nägeli, Bahnhofstrasse 106, 8001 Zürich,

gegen

  1. Gemeinde Stetten, 5608 Stetten AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Rüegg, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,
  2. Hypothekarbank Lenzburg, Bahnhofstrasse 2, 5600 Lenzburg, Streitberufene, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela Müller-Hunkeler, Unterer Bölliweg 18, 5600 Lenzburg,

betreffend
Werkvertrag, Aktivlegitimation, hat sich ergeben:

A.- Mit Werkvertrag vom 4./20. Mai 1992 übertrug die Einwohnergemeinde Stetten (Beklagte) die Ausführung der Elektroarbeiten an ihrem Mehrzweckgebäude der Elektro-Schmid AG. Diese verlangte mit Rechnungen vom 8. Oktober und

  1. Dezember 1992 Akontozahlungen von Fr. 10'000.-- bzw.
    Fr. 30'000.--. Die entsprechenden Zahlungen wurden am 10. November 1992 bzw. am 26. Januar 1993 nicht wie von der Elektro-Schmid AG gefordert auf ein von dieser bezeichnetes Postcheckkonto überwiesen, sondern auf deren Konto bei der Hypothekarbank Lenzburg (Streitberufene). In der Folge mahnte die Elektro-Schmid AG die Einwohnergemeinde Stetten mehrfach und trat schliesslich vom Werkvertrag zurück.

B.- a) Mit Eingabe vom 8. Juli 1994 klagte die Schmid & Partner AG die Einwohnergemeinde Stetten beim Bezirksgericht Baden auf Zahlung von Fr. 189'628. 10 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 1993 unter Vorbehalt der Klageerhöhung ein.

b) Die Einwohnergemeinde Stetten liess darauf mit Eingabe vom 17. Oktober 1994 der Hypothekarbank Lenzburg den Streit verkünden. Diese erklärte mit Eingabe vom 2. November 1994, sie trete als Streitberufene und damit als Vertreterin der Einwohnergemeinde Stetten in den Prozess ein und werde diesen auf eigene Kosten und Gefahr fortsetzen.

c) Mit Eingaben vom 9. November 1994 bzw. 22. Juni 1995 stellte die Streitberufene Antrag auf Sicherheitsleistung der Parteikosten, Sistierung des Verfahrens und Beschränkung auf die Prozessvoraussetzungen. Diese Anträge wurden mit Verfügung vom 20. Oktober 1995 abgewiesen.

d) Mit Klageantwort vom 22. Januar 1996 beantragte die Streitberufene die Feststellung, dass es der Schmid & Partner AG an der Legitimation für die Geltendmachung der Forderung fehle, sowie die Abweisung der Klage.

e) Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, der Zeugeneinvernahme in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 1997 sowie der Einholung zusätzlicher Unterlagen und Auskünfte hiess das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 10. April 1997 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 69'367. 90 zuzüglich Zins seit 31.1.1993 an die Schmid & Partner AG.

f) Mit Appellation vom 2. November 1998 beantragte die Streitberufene die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung unter Einvernahme zusätzlicher Zeugen.

g) Mit Eingabe vom 24. November 1998 ersuchte die Agimo AG (Klägerin) das Obergericht um Zulassung eines Parteiwechsels und um Entlassung der Schmid & Partner AG aus dem Verfahren.

h) Mit Urteil vom 27. April 2000 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. April 1997 auf und wies die Klage ab.

C.- Die Klägerin hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung und staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Die Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2000 aufzuheben und dasjenige des Bezirksgerichts Baden vom 10. April 1997 zu bestätigen.
Die Beklagte sowie die Streitberufene schliessen auf Nichteintreten auf die Berufung bzw. auf Abweisung derselben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Obergericht wies die Klage aus zwei Gründen ab, wobei es jeweils die Sachlegitimation der Klägerin mangels gültiger Abtretung der eingeklagten Forderung an die Schmid & Partner AG (Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren) durch die Elektro-Schmid AG verneinte. In der ersten Erwägung stellte es für das Bundesgericht verbindlich fest, die Klägerin habe den Beweis nicht erbracht, dass Beat Schmid als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer die Elektro-Schmid AG im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zessionsurkunde noch rechtsgültig zur Abtretung habe verpflichten können. In der zweiten Erwägung hielt das Obergericht die betreffende Abtretung zudem mangels Nachweises einer insgesamt ausreichenden Gegenleistung wegen unzulässiger Doppelvertretung für nichtig.

2.- Die Klägerin ficht in ihrer Berufung ausschliesslich die zweite Erwägung des obergerichtlichen Urteils an.
Dabei macht sie geltend, die Feststellungen des Obergerichts beruhten auf einem offensichtlichen Versehen gemäss Art. 55 Abs. 1 lit d OG, indem die aktenkundige Tatsache, dass die Elektro-Schmid AG in Form von Lohnzahlungen jährlich Fr. 500'000.-- erhalten habe, vom Obergericht nicht entsprechend berücksichtigt worden sei.

Selbst wenn die Klägerin mit ihrer Berufung insoweit durchdringt, bleibt die erste Begründung mangels erfolgreicher Anfechtung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bestehen. Die Berufung läuft daher auf einen Streit über die Begründung hinaus, womit der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.-Die Klägerin hat die Beklagte und die Streitberufene für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 1. November 2000

Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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