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4C.199/2005 ΓÇó Appeal dismissed as moot after constitutional complaint was upheld
4C.199/2005Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung20.09.2005Dismissed
The defendant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment confirming a CHF 20,000 contractual penalty in an employment non-compete dispute. He also filed a constitutional complaint. Because that complaint was upheld the same day and the challenged cantonal judgment was set aside, the federal appeal no longer had an object and was dismissed as moot. The Court imposed no court fee due to the low amount in dispute, but ordered the appellant to pay the respondent CHF 2,500 in party compensation for the federal proceedings.
Art. 343 Abs. 3 OR; Art. 159 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG; Gegenstandslosigkeit der Berufung nach Aufhebung des angefochtenen Urteils: Wird der mit der Berufung angefochtene kantonale Entscheid in einem gleichzeitig beurteilten staatsrechtlichen Verfahren aufgehoben, entfällt das Rechtsschutzinteresse und die Berufung ist als gegenstandslos abzuschreiben. Bei einem Streitwert unter CHF 30'000 werden keine Gerichtskosten erhoben; die Kostenfolgen richten sich jedoch nach dem Verursacherprinzip, wonach die Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, der Gegenpartei eine Parteientschädigung schuldet.
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4C.199/2005 /ruo
Beschluss vom 20. September 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
gegen
B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mani.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 16. November 2004.
nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 16. November 2004, mit welchem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 3. Juni 2004, das den Kläger zur Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-- an die Beklagte verpflichtete, abgewiesen wurde,
sowie in die dagegen erhobene eidgenössische Berufung des Klägers, der die Abweisung der Klage beantragt, und in die Berufungsantwort der Beklagten mit dem Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
in Erwägung,
dass der Kläger gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde gegen das mit der Berufung angefochtene Urteil eingereicht hat,
dass die staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom heutigen Tage gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben wurde,
dass die Berufung dadurch gegenstandslos geworden und das Verfahren deshalb abzuschreiben ist,
dass mit Blick auf den Fr. 30'000.-- nicht erreichenden Streitwert keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 343 Abs. 3 OR), der Kläger, der das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, der Beklagten aber eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42 mit Hinweis),
beschliesst das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: