Appeal dismissed for insufficient reasoning; legal aid refused

4A_87/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung20.03.2009Dismissed

Zusammenfassung

The appellant sought to challenge two cantonal decisions of the Cantonal Court of St. Gallen concerning a dismissed/struck-off dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements: the appellant alleged arbitrariness and constitutional violations in general terms but failed to address the cantonal reasoning in a legally sufficient manner. The court therefore did not enter into the appeal. It also denied appointed counsel because the appeal was hopeless. No court costs were imposed, making the fee-waiver request moot, and the suspensive-effect request likewise became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und rechtsgenügend darlegt, welche Rechte verletzt sein sollen. Bloss pauschale Vorbringen von Willkür oder Verfassungsverletzungen genügen nicht. Sachverhaltsrügen sind nur beachtlich, wenn die Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen präzise als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend bezeichnet wird. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_87/2009 /len

Urteil vom 20. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand
Anspruch auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen zwei Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. September 2006 um Durchführung eines Vermittlungsvorstandes ersuchte mit dem Rechtsbegehren, die Forderung des Beschwerdeführers auf Zahlung von Fr. 3'800'000.-- nebst Zins sei abzuerkennen;
dass der Beschwerdeführer am 4. August 2008 beim Vermittleramt Wattwil gegen die Beschwerdegegnerin Klage auf Übertragung des Eigentums an zwei Liegenschaften in Courtelary und St-Imier erhob;
dass das Vermittleramt Wattwil die Parteien in beiden Verfahren zu Vermittlungsvorständen am 7. Oktober 2008 vorlud;
dass der Beschwerdeführer nicht zu den Vermittlungsvorständen erschien, worauf der Vermittler der Beschwerdegegnerin den Leitschein ausstellte und gegenüber dem Beschwerdeführer feststellte, dass dessen Klage damit als zurückgezogen gelte;
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 gegen das Vermittleramt Wattwil Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob, die vom Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfahren VZ.2008.60-P3);
dass der Kreisgerichtspräsident Obertoggenburg-Neutoggenburg am 9. Oktober 2008 in der Streitsache der Parteien das Verfahren als erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2008 gegen den Kreisgerichtspräsidenten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob mit der Begründung, dieser habe ihm den verlangten Entscheid verweigert;
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit er auf sie eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war (Verfahren VZ.2008.64-P3);

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er die Entscheide des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Dezember 2008 in den Verfahren VZ.2008.60-P3 und VZ.2008.64-P3 mit Beschwerde anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar wiederholt behauptet, die angefochtenen Entscheide seien in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder verletzten in rechtlicher Hinsicht die Bundesverfassung, dass er aber nicht ausreichend und in verständlicher Weise auf die Einzelheiten der Entscheidbegründungen des Präsidenten III des Kantonsgerichts St. Gallen eingeht, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieser mit den angefochtenen Entscheiden den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gegen die vom Beschwerdeführer angerufenen Vorschriften verstossen haben soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass dem Beschwerdeführer keine Notfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Schlagwörter

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