Non-entry for insufficient relief request in appeal

4A_86/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.02.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the employer’s civil appeal against a cantonal judgment ordering payment of outstanding wages. The appellant had requested only annulment of the cantonal decision and did not state a sufficiently concrete reformative prayer for relief, nor was the intended modification clear from the reasoning. The appeal was therefore inadmissible. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent because no compensable expense had arisen.

Regest

Art. 42 Abs. 1, Art. 107 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Rechtsmittelbegehren vor Bundesgericht: Ein bundesgerichtliches Rechtsmittel muss einen hinreichend bestimmten Antrag in der Sache enthalten. Blosses Aufhebungsbegehren genügt grundsätzlich nicht; verlangt ist ein reformatorischer Antrag oder zumindest eine aus der Begründung klar erkennbare Abänderungsrichtung. Dies gilt auch bei selbständig angefochtener Kosten- und Entschädigungsregelung des kantonalen Verfahrens, sofern Geldbeträge betroffen sind. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch BGE 134 III 235).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_86/2014

Urteil vom 27. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 10. Dezember 2013.

In Erwägung,
dass der Präsident des Bezirksgerichts Liestal die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 18. Februar 2013 in teilweiser Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners verpflichtete, diesem restliche Lohnanteile von Fr. 7'951.50 brutto nebst Zins zu bezahlen;
dass der Gerichtspräsident keine Gerichtskosten erhob und die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wettschlug;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten erhobene Berufung am 10. Dezember 2013 abwies und das angefochtene Urteil bestätigte (Dispositiv Ziffer 1), unter Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'355.70 für das Berufungsverfahren zu Gunsten des Beschwerdegegners (Dispositiv Ziffer 3);
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 6. Februar 2014 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit dem Antrag, es seien die Ziffern 1 und 3 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben;
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1 );
dass Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden müssen (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis), was auch gilt, wenn wie vorliegend u.a. die Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteile 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 135 III 513; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 121 S. 757 f.);
dass daran nichts ändert, dass das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen festlegt (vgl. Urteile 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2; 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 III 24; Urteil 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2), da das Bundesgericht jedenfalls die Kompetenz hat, reformatorisch zu entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG);
dass es immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis);
dass die Beschwerdeführerin bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt und auch aus ihrer Beschwerdebegründung nicht klar hervorgeht, in welchem Sinne dieser abgeändert werden soll;
dass damit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren hat, da ihm in diesem kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

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