Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_86/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant’s filing did not satisfy the federal reasoning requirements. She did not explain, with reference to the cantonal judgment, which rights were violated, and any constitutional claims were not properly raised and substantiated. The eviction order from the district court and the cantonal court’s non-entry decision therefore remained untouched. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, while the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; pauschale Kritik genügt nicht. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur, soweit sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt es an einer sachbezogenen, rechtsgenügenden Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (consid. 2). Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung setzt ersatzfähigen Aufwand der obsiegenden Partei voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_86/2012

Urteil vom 5. März 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Januar 2012.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 aus der 5 1/2-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss der Liegenschaft X.________ auswies, nachdem die Parteien in einem Vergleich vor der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht eine letztmalige Erstreckung des betreffenden Mietverhältnisses bis 31. August 2011 vereinbart und eine weitere Erstreckung ausgeschlossen hatten;
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und die Beschwerdeführerin - soweit sie die Gültigkeit des Vergleichs bestritt - auf das Revisionsverfahren verwies;
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Februar 2012 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine sachbezogenen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

evictionlease extensionreasoning requirementsinadmissibilityconstitutional complaintcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to permit review.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements, so the court could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to identify, with reference to the cantonal decision, which rights were violated and did not raise substantiated constitutional complaints as required.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs were charged to the appellant; the respondent received no party compensation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the respondent had no compensable expense in the federal proceedings.

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