Non-entry due to insufficiently reasoned federal appeal

4A_81/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung15.06.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged an order of the Solothurn cantonal appellate court that had refused to hear his appeal because he had not paid outstanding first-instance court costs within the deadline. Before the Federal Supreme Court, he merely referred to alleged violations of judicial independence and constitutional guarantees, without substantiating how the cantonal court had violated federal law. The court held that the complaint did not meet the reasoning requirements and therefore did not enter into it. It also denied legal aid as the appeal was hopeless and ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Prozessrechts nur auf Rüge hin und nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht oder Verfassungsrecht. Die Beschwerde muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; eine bloss abstrakte Anrufung von Verfassungs- oder EMRK-Garantien genügt nicht. Fehlen hinreichend begründete Rügen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_81/2009

Urteil vom 15. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann.

Gegenstand
Negative Feststellungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 23. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass das Amtsgericht Olten-Gösgen mit Urteil vom 9. September 2008 in Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners feststellte, dass die durch den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18.5.2005 in Betreibung gesetze Forderung über Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12.5.2005 nicht besteht, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 18.5.2005 aufhob und auf die Widerklage des Beschwerdeführers nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil am 14. Oktober 2008 mit Appellation beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht;
dass die Präsidentin des Obergerichts am 14. November 2008 verfügte, der Beschwerdeführer habe bis 12. Dezember 2008 die noch ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1'010.-- zu zahlen, ansonsten auf die Appellation nicht eingetreten werde;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 auf die Appellation des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, dieser habe die noch ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten trotz der Androhung des Nichteintretens auf die Appellation im Unterlassungsfalle nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 23. Dezember 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass das in der Beschwerdeschrift erhobene Ablehnungsgesuch gegen Bundesrichter Michel Féraud gegenstandslos ist, weil dieser nicht an der Urteilsfällung mitwirkt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass in der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2009 keine Rügen betreffend verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Prozessrechts durch das Obergericht erhoben werden;
dass in der Beschwerdeschrift zwar die Verletzung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit geltend gemacht wird und in diesem Zusammenhang Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV erwähnt werden, dass jedoch nicht in verständlicher Weise dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese Bestimmungen verstossen soll;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass dem Beschwerdeführer keine Notfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrylegal aidcourt costsconstitutional complaintjudicial independence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to state in a comprehensible way which federal rights were violated by the cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and 106(2) BGG, a complaint must indicate and substantiate the alleged violations; mere references to constitutional or ECHR guarantees are not enough.

Kernrechtsfrage

Whether the request for legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Legal aid is denied where the appeal is hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

The merits decision rendered the interim request moot.

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