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4A_765/2011 ΓÇó Non-entry for failure to provide security for costs
4A_765/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.05.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Bern appeal judgment ordering eviction, because the appellant failed to provide the security for costs ordered under Art. 62 BGG, even after the deadline and grace period had expired. The Court imposed CHF 1,000 in court costs on the appellant and ordered it to pay CHF 1,000 in party compensation to the respondent. Both sums were deducted from the CHF 3,000 advance on costs; the remaining CHF 1,000 was to be refunded to the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG; failure to provide ordered security for costs leads to non-entry on the appeal. If the security is not furnished within the prescribed time and any extension, the court must declare the appeal inadmissible. Court costs are borne by the party causing the proceeding, and party compensation may be awarded to the prevailing respondent under Art. 66 Abs. 3 and Art. 68 Abs. 2, 4 BGG; the court may set off the amounts against the deposited cost advance.
{T 0/2}
4A_765/2011
Urteil vom 21. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Andrea Räto Keller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2011.
In Erwägung,
dass die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) auf Gesuch der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) hin mit Entscheid vom 27. Oktober 2011 verurteilte, die Liegenschaft Z.________ innert zwanzig Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 14. Dezember 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern am 27. Dezember 2011 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2011 aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu erbringen, den sie innerhalb der angesetzten Frist bezahlte;
dass die Beschwerdegegnerin sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung widersetzte, sie jedoch die Anordnung beantragte, dass das zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft Z.________ vorgemerkte Vorkaufsrecht bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht im Grundbuch eingetragen bleibe;
dass die Beschwerdegegnerin gleichzeitig darum ersuchte, die Beschwerdeführerin sei in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung der Parteientschädigung zu verpflichten, weil die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig sei;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2012 aufgefordert wurde, bis zum 7. Februar 2012 zum Gesuch um Sicherstellung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der bis zum 24. Februar 2012 erstreckten Frist keine Stellungnahme zum Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin einreichte;
dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 5. März 2012 abwies, dass es jedoch anordnete, dass das zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft Z.________ vorgemerkte Vorkaufsrecht bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Grundbuch eingetragen bleibt;
dass das Bundesgericht ebenfalls mit Verfügung vom 5. März 2012 das Sicherstellungsbegehren guthiess und die Beschwerdeführerin aufforderte, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin bis zum 23. März 2012 den Betrag von Fr. 3'500.-- in bar zu hinterlegen;
dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Sicherheit auch innerhalb der mit Verfügung vom 29. März 2012 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gemäss dem Verursacherprinzip der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG; Art. 8 Abs. 3 des Reglements über die Parteientschädigung [SR 173.110.210.3]);
dass die erwähnten Summen dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu entnehmen sind und der danach verbleibende Betrag von Fr. 1'000.-- von der Bundesgerichtskasse an die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Die beiden Beträge werden dem bei der Bundesgerichtskasse hinterlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann