Inadmissibility for insufficient reasoning in lease termination appeal

4A_755/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung23.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a conciliation authority decision refusing restoration of a missed deadline and repetition of the conciliation hearing in a lease dispute. The Federal Supreme Court found that neither the initial filing nor the subsequent letter satisfied the pleading requirements of Art. 42(1) and Art. 106(2) BGG, because no specific rights violations were properly substantiated. It therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip. Bloss pauschale oder ungenügend substantiierte Vorbringen genügen nicht. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Weitere Eintretensvoraussetzungen können in diesem Fall offenbleiben (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_755/2011

Urteil vom 23. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung der Kündigung,

Beschwerde gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster vom 3. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster sinngemäss das Gesuch stellte, es sei ihm die Frist vom 18. Juli 2011 wiederherzustellen und die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen;

dass die Schlichtungsbehörde das Wiederherstellungsgesuch mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. November 2011 datierte Eingabe einreichte, die er als "Einsprache" gegen den Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 3. Oktober 2011 bezeichnete;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialschreiben vom 29. November 2011 unter Hinweis auf die prozessualen Anforderungen an eine Beschwerde aufgefordert wurde, bis am 16. Dezember 2011 mitzuteilen, ob er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 mitteilte, dass er die Eröffnung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht wünsche, wobei er sich auch zum angefochtenen Entscheid äusserte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass beide Eingaben des Beschwerdeführers diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch darum nicht eingetreten werden könnte, weil der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft worden oder die Beschwerde aus einem anderen Grunde nicht zulässig ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Uster schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementsconstitutional rightslease disputeconciliationdeadline restorationnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The submissions did not show, by reference to the lower decision, which rights were violated and did not properly plead constitutional violations.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) BGG and Art. 106(2) BGG, an appeal must explain the challenged infringements; constitutional rights are reviewed only if expressly invoked and substantiated. The appellant's two filings plainly failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the court could examine other admissibility defects, such as exhaustion of remedies.

Extrahierter Entscheid

That question remained open because the appeal was already inadmissible for insufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

Once the reasoning defect justified non-entry under Art. 108(1)(b) BGG, other possible inadmissibility grounds need not be decided.

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