Non-entry for insufficiently reasoned appeal in employment case

4A_750/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung18.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the employer’s appeal against an employment judgment of the Zug cantonal courts. It held that the appeal brief failed to meet the Federal Supreme Court’s reasoning requirements: the appellant did not sufficiently identify alleged violations, did not properly challenge the factual findings, and relied on impermissible appellatory criticism. The court therefore refused to examine the merits. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen betreffend verfassungsmässige Rechte gilt qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht legt grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und greift nur bei offensichtlich unrichtiger, willkürlicher oder rechtsverletzender Sachverhaltsfeststellung ein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt den Begründungsanforderungen nicht; bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_750/2012

Urteil vom 18. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Jovan,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 20. November 2012.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 9. Mai 2012 zur Zahlung des Nettobetrages von Fr. 16'116.65 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Urteil vom 20. November 2012 deren Berufung abwies, soweit es darauf eintrat, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts mit Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2012 beim Bundesgericht anfocht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

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