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4A_738/2011 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed
4A_738/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung23.12.2011Withdrawn
The appellant withdrew his appeal against a Zurich Higher Court judgment in an eviction dispute. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings under Art. 32(2) BGG. It ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellant pursuant to Art. 66(2) and (3) BGG. The decision was issued by the president of the First Civil Law Division and the court clerk.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, ist das Verfahren ohne materielle Beurteilung abzuschreiben. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG; bei Rückzug werden die reduzierten Gerichtskosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt.
{T 0/2}
4A_738/2011
Verfügung vom 23. Dezember 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft Y.________,
bestehend aus:
A.________,
B.________,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Daniele Favalli und/oder Tina Jäger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. November 2011.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2011 mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 zurückgezogen hat;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin