Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed

4A_734/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung29.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant withdrew her civil appeal against the Lucerne cantonal judgment in a case concerning animal keeper liability. The Federal Supreme Court, acting through the instructing judge, struck the case off the docket. It imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant and denied any party compensation to the respondent because no expense had been incurred in the federal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren; das Verfahren ist abzuschreiben. Bei Erledigung durch Rückzug sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, wobei eine Kostenreduktion zulässig ist. Eine Parteientschädigung entfällt, wenn der obsiegenden Gegenpartei im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_734/2012

Verfügung vom 29. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Bieri,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftpflicht des Tierhalters,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2012.

In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2012 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.-- bis spätestens am 17. April 2013 aufgefordert wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben 17. April 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

verfügt die Instruktionsrichterin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Niquille

Der Gerichtsschreiber: Gelzer

Schlagwörter

withdrawalstruck offcourt costsparty compensationcivil appeallegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeal should be struck off after withdrawal

Extrahierter Entscheid

Yes. The appeal proceedings were closed after the appellant withdrew the appeal.

Extrahierte Begründung

Following the appellant's written withdrawal, the Federal Supreme Court discontinued the proceedings under Art. 32(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after withdrawal of the appeal

Extrahierter Entscheid

Reduced court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the proceedings ended by withdrawal, the reduced costs had to be borne by the appellant under Art. 66(2) and (3) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent should receive a party compensation

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

The respondent incurred no expense in the federal proceedings.

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