Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_715/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Thurgau appellate decision ordering him to vacate an apartment. The Federal Supreme Court treated the filing as a complaint but held that it did not engage with the reasons of the cantonal judgment and did not properly set out any violation of rights. Because the pleading failed to satisfy the federal substantiation requirements, the court did not enter into the complaint under Art. 108 BGG. In view of the circumstances, it exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind nur zu prüfen, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch consid. 2). Eine ausnahmsweise Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG bleibt vorbehalten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_715/2011

Urteil vom 11. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. November 2011.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 2. November 2011 anwies, die Zweizimmer-Wohnung an der X.________strasse in Y.________ innert zehn Tagen zu räumen und ordnungsgemäss zu verlassen;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. November 2011 die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Einzelrichters erhobene Berufung abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein am 28. November 2011 eingegangenes Schreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass er den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil auf die Entscheidbegründung des Obergerichts überhaupt nicht eingegangen wird;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementfederal complaintevictioncourt costs