Non-entry due to defective, unrepresented appeal

4A_712/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung09.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a cantonal decision dismissing the case for lack of territorial jurisdiction. The filing had been submitted by a third person who could not represent the appellant before the court, and the appellant failed to cure the defect by filing a personally signed appeal within the prescribed deadline. The court also noted that the submission did not comply with the formal requirements of the BGG. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1-2 und 5, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; fehlende eigenhändige Unterzeichnung und unzulässige Vertretung vor Bundesgericht führen zum Nichteintreten, sofern der Mangel trotz richterlicher Nachfrist nicht behoben wird. Eine formungültige Rechtsschrift bleibt unbeachtet; die Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_712/2012

Urteil vom 9. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Gesundheitsorganisation,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. November 2012.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 15. November 2012 auf die Klage des Beschwerdeführers mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
dass B.________, Präsident des Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, dem Bundesgericht eine vom 29. November 2012 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts zu erheben;
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 darauf hingewiesen wurde, dass ihn B.________ gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nicht vertreten könne, und er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, bis zum 17. Dezember 2012 ein von ihm selbst unterschriebenes Exemplar der Rechtsschrift vom 29. November 2012 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
dass der Beschwerdeführer den erwähnten Mangel der Rechtsschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben hat;
dass die Rechtsschrift im Übrigen auch den Formvorschriften von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Ensisheim, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

non-entryappeal formal requirementssignature defectrepresentationterritorial jurisdictioncourt costs