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4A_697/2012 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
4A_697/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung22.01.2013Inadmissible
The tenant challenged cantonal eviction orders and the refusal of legal aid before the Federal Supreme Court and simultaneously sought suspensive effect. The Court first held that an ordinary civil appeal was unavailable because the value in dispute did not reach CHF 15,000 and no question of fundamental importance existed, so the filing had to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Because the submission did not engage with the reasoning of the cantonal decisions and did not properly allege constitutional violations, the Court refused to enter into the case under the summary procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted to the respondent.
Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 116, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Ist die Beschwerde in Zivilsachen mangels Erreichens des Streitwerts und mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgeschlossen, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden; die Beschwerdeschrift hat diese Rechte unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids hinreichend substanziiert zu bezeichnen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Kosten folgen dem Unterliegen; eine Parteientschädigung setzt entschädigungspflichtigen Aufwand voraus.
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4A_697/2012
Urteil vom 22. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer,
vom 21. November 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 anwies, die ihr vom Beschwerdegegner vermietete Wohnung in I.________ und die dazugehörige Garage bis zum 16. November 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 31. Oktober 2012 zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerden mit Verfügungen vom 21. November 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis zum 30. November 2012, 12.00 Uhr, ansetzte, um die Wohnung und die Garage zu räumen und ordnungsgemäss abzugeben;
dass die Beschwerdeführerin mit vom 26. November 2012 datierter Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügungen des Kantonsgerichts anfechten und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 28. November 2012 abgewiesen wurde;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 26. November 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen eingegangen wird;
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier