Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c und Abs. 3, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG; querulatorische und rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel sind unzulässig und werden im vereinfachten Verfahren ohne materiellen Schriftenwechsel durch den Abteilungspräsidenten erledigt. Die Begründung kann sich auf den Unzulässigkeitsgrund beschränken. Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit voraus; ist das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos, ist das Gesuch abzuweisen. Bei Nichteintreten sind die Gerichtskosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; eine Parteientschädigung entfällt, wenn der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
4A_653/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Höfliger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2025 (RA250012-O/U).
Mit Verfügung vom 13. November 2025 erstreckte das Bezirksgericht Bülach der Beschwerdegegnerin 2 auf begründetes Gesuch hin die Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klageantwort letztmals bis zum 12. Dezember 2025. Mit Urteil vom 12. Dezember 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst