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4A_650/2011 ΓÇó Appeal struck out after bankruptcy estate waived continuation
4A_650/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung27.02.2013Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a civil appeal concerning an employment and loan dispute after X.________ AG had been declared bankrupt. Once the bankruptcy office informed the Court that the estate and the creditors would not pursue the case further, the appeal was struck off as moot. The Court allocated the CHF 1,000 court costs to the bankrupt estate and ordered it to pay the respondent CHF 500 in reduced party compensation for the federal proceedings. The Court further noted that these amounts were ordinary bankruptcy claims, not estate liabilities.
Art. 207 SchKG; Art. 32 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 and 3, Art. 68 Abs. 2 and 4 BGG; mootness after bankruptcy and waiver of continuation. If, after bankruptcy, the bankruptcy estate and the creditors waive continuation of the pending proceedings and no creditor requests continuation, the appeal is to be struck from the roll as moot. The procedural consequences are governed by the outcome-based cost rules of the BGG; the bankrupt party bears the court costs and may be ordered to pay reduced party compensation. Such procedural costs and the compensation owed for the respondent’s work in the federal proceedings are not estate debts but ordinary bankruptcy claims (consid. 1-3).
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4A_650/2011
Verfügung vom 27. Februar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Konkursmasse der X.________ AG,
vertreten durch Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Nater,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag und Darlehensvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2011.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Thurgau die X.________ AG mit Entscheid vom 18. August 2011 zur Zahlung von Fr. 40'646.90 nebst Zins an den Beschwerdegegner und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verpflichtete, wobei vom Betrag von Fr. 30'193.55 bei Nachweis der Bezahlung die Sozialabgaben abgezogen werden könnten;
dass die X.________ AG diesen Entscheid am 24. Oktober 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung aufschiebender Wirkung und Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchte;
dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 die Abweisung der Gesuche beantragte;
dass mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 die Gesuche der X.________ AG um aufschiebende Wirkung und Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen wurden;
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. Januar 2012 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, wobei er aber Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte;
dass das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 24. Januar 2012 über die X.________ AG den Konkurs eröffnete;
dass dem Konkursamt und Betreibungsinspektorat Frauenfeld mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 Frist angesetzt wurde, um dem Bundesgericht mitzuteilen, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen, und dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG bis zum Ablauf der genannten Frist sistiert wurde;
dass das Konkursamt und Betreibungsinspektorat dem Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Februar 2013 mitteilte, dass die Konkursverwaltung auf Beschluss der Gläubiger hin auf die Fortführung des Prozesses verzichtet und kein Gläubiger die Einräumung des Rechts zur Fortführung des Prozesses verlangt habe, so dass die Forderung rechtskräftig anerkannt sei und der Prozess als gegenstandslos abgeschrieben werden könne;
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf dessen Weiterführung abzuschreiben ist;
dass die beschwerdeführende Partei dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdegegner eine reduzierte Prozessentschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen hat (Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG);
dass angesichts des Verzichts der Konkursmasse auf eine Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die Gerichtskosten und die dem Beschwerdegegner wegen des ihm erwachsenen Aufwandes (Stellungnahme zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung und um Sistierung) geschuldete Parteientschädigung keine Masseschulden sind (Art. 262 SchKG), sondern gewöhnliche Konkursforderungen darstellen und deshalb nicht zu Lasten der Konkursmasse, sondern der Konkursitin gehen;
verfügt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Verzichts der Konkursmasse und der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Konkursitin auferlegt.
3.
Die Konkursitin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer