Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_641/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The tenant appealed to the Federal Supreme Court after losing in the district tenancy court, the cantonal appellate court, and the cantonal cassation court, which had refused to enter into the matter for lack of sufficient reasoning. The Federal Supreme Court held that the complaint was inadmissible insofar as it attacked the non-final district court judgment and, in any event, the submission did not meet the federal reasoning requirements for challenging the cassation decision. The appeal was not entertained and costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts nur unter dem Blickwinkel von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten; solche Rügen sind ausdrücklich zu erheben und hinreichend zu begründen. Eine Beschwerde, welche sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss appellatorische Kritik übt, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit ein nicht kantonal letztinstanzlicher Entscheid angefochten wird, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit der Begründung kann ein Nichteintreten im vereinfachten Verfahren ergehen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_641/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kündigungsschutz / Anfechtung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 13. März 2009 Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob mit dem Antrag, die von der Beschwerdegegnerin am 3. November 2008 per 31. März 2009 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages für ungültig zu erklären;

dass das Mietgericht des Bezirkes Zürich die Klage mit Urteil vom 16. April 2009 abwies;

dass der Beschwerdeführer mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das die Klage mit Beschluss vom 11. September 2009 ebenfalls abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf das Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 23. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 12. November 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit mit der Eingabe vom 23. Dezember 2009 das Urteil des Mietgerichts vom 16. April 2009 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;

dass die Eingabe vom 23. Dezember 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

lease terminationinadmissibilityreasoning requirementslast instanceconstitutional reviewcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was admissible insofar as it attacked the district tenancy court judgment.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be heard to that extent because the district court judgment was not a final cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Art. 75(1) BGG requires a cantonal decision of last instance.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements against the cantonal cassation court ruling.

Extrahierter Entscheid

The appeal failed to satisfy the statutory reasoning requirements and was therefore inadmissible in full.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain, with reference to the challenged decision, which rights were violated; constitutional grievances are examined only if expressly raised and substantiated. Review of cantonal procedural law is limited to violations of federal law or constitutional rights.

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