Appeal dismissed after settlement; costs to appellant

4A_63/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung12.06.2009Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court discontinued the civil appeal proceedings after the parties concluded an out-of-court settlement. The settlement provided that the appellant would bear the costs of dismissal, and the Court set the respondent’s party compensation at CHF 3,000, considering the actual work required in the federal proceedings. The prior cantonal decisions were not reviewed on the merits because the case was written off as concluded.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Vergleich. Schliessen die Parteien vor Bundesgericht einen Vergleich und entfällt damit ihr Interesse an einem Sachentscheid, so kann die Präsidentin der Abteilung das Verfahren als erledigt abschreiben. Die Kostenfolgen richten sich grundsätzlich nach der Parteivereinbarung; die Parteientschädigung ist nach Massgabe des im bundesgerichtlichen Verfahren verursachten Aufwands zu bemessen und kann unter dem im Vergleich genannten Höchstbetrag festgesetzt werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_63/2008

Verfügung vom 12. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

X.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller.

Gegenstand
Aktienrechtliche und bankengesetzliche Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2007 und den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2008.

In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. November 2007 unter solidarischer Haftung mit der Y.________ AG sowie B.________ zur Zahlung von Fr. 5'808'250.-- nebst 5 % Zins seit 2. November 2000 an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;
dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eingelegte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. November 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht (Beschwerdeschriften vom 1. Februar 2008 und 11. März 2009);
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Juni 2009 unter Hinweis auf einen von den Parteien am 5. bzw. 8. Juni 2009 unterzeichneten aussergerichtlichen Vergleich den Antrag stellte, das bundesgerichtliche Verfahren sei aufgrund aussergerichtlicher Einigung abzuschreiben;
dass im erwähnten Vergleich namentlich vereinbart wurde, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Abschreibung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien, wobei die Höhe der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin in das richterliche Ermessen gestellt werde, jedoch beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Maximalentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- ausgegangen werde;
dass ein bundesgerichtliches Verfahren von der Präsidentin der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann, wenn die Parteien einen Vergleich schliessen und damit deren Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt;
dass die Gerichtskosten vereinbarungsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
dass die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu zahlende Parteientschädigung in Würdigung des für das bundesgerichtliche Verfahren benötigten Aufwandes auf Fr. 3'000.-- zu bemessen ist;
verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren 4A_63/2008 wird als erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

settlementdiscontinuanceparty compensationcourt costsappealcivil liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court proceedings should be discontinued after the parties' settlement.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were written off as concluded because the settlement removed the parties' interest in a decision.

Extrahierte Begründung

Under Art. 32(2) BGG, the President of the division may discontinue the case when the parties conclude a settlement and no further interest in a judgment remains.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after the settlement-based discontinuance.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant in accordance with the parties' agreement.

Extrahierte Begründung

The settlement expressly provided that the costs of discontinuance should be borne by the appellant.

Kernrechtsfrage

Amount of party compensation owed to the respondent.

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the respondent CHF 3,000 in party compensation for the federal proceedings.

Extrahierte Begründung

Taking account of the work required in the federal proceedings, the compensation was fixed at CHF 3,000, below the settlement's indicated maximum.

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