Non-entry on appeal for insufficient reasoning

4A_622/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung05.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal default judgment ordering them to pay C and release seized funds. The Court held that the appellants' submission did not satisfy the federal reasoning requirements: it failed to identify the allegedly violated rights and to substantiate any constitutional complaint. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. The Court did not examine whether the filing was also late. Given the circumstances, no court costs were imposed, rendering the request for fee exemption moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine strenge Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen, sondern nur bei ausdrücklicher und substanziierter Geltendmachung. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Frage einer allfälligen Verspätung kann offenbleiben (vgl. E. 2). Nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann bei den Umständen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_622/2009

Urteil vom 5. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Anton Arnold.

Gegenstand
Werkvertrag/Darlehen,

Beschwerde gegen das Säumnisurteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, vom 1. Mai 2009.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis die Beschwerdeführer mit Säumnisurteil vom 1. Mai 2009 zur Zahlung von Fr. 330'000.-- nebst Verzugszins von 5 % ab dem 16. Februar 2007 und Fr. 180'000.-- nebst Zins von 5 % ab dem 28. November 2006 an den Beschwerdegegner verpflichtete und festhielt, dass der verarrestierte Betrag von Fr. 140'000.-- dem Beschwerdegegner auszubezahlen sei;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Säumnisurteil des Kantonsgerichts Wallis vom 1. Mai 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass die Beschwerdeführer in dieser Rechtsschrift geltend machten, sie hätten vom Urteil des Kantonsgerichts erst aufgrund der Zustellung eines Beschlusses des Landgerichtes Freiburg am 12. und 13. November 2009 Kenntnis erhalten, weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt sei;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2009 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass damit offen bleiben kann, ob auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden kann, weil sie verspätet eingereicht worden ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintsdefault judgmentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not adequately explain which rights were violated or challenge the findings as required.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG and Art. 106(2) BGG, the appellant must precisely identify the infringed rights and substantiate constitutional complaints; the filing failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should also be rejected as late filed.

Extrahierter Entscheid

The court left this open because non-entry was already required for insufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

The deficient motivation was independently sufficient to bar review.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in the circumstances.

Extrahierte Begründung

Art. 66(1) second sentence BGG allowed the court to waive costs; the request for exemption became moot.

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