Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_621/2012Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung31.10.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing against both the cantonal appellate ruling and several first-instance orders was inadmissible. The challenge to the district court orders failed because they were not final cantonal decisions. As to the appellate ruling, the submission did not satisfy the duty to explain the alleged violations of rights with reference to the contested reasoning. The appeal was therefore not entered into. Because the appeal was hopeless, legal aid was refused. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 75 Abs. 1 BGG; admissibility of a federal appeal and pleading requirements. A federal appeal must, by reference to the challenged reasoning, set out in a substantiated manner which rights were violated; mere enumeration of constitutional, convention-based or treaty-based provisions is insufficient. Alleged violations of fundamental rights and cantonal constitutional rights are reviewed only if expressly and specifically pleaded. Decisions that are not final cantonal decisions are not appealable under Art. 75(1) BGG. Where these requirements are not met, the appeal is not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. Legal aid is to be refused if the appeal has no prospects of success (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_621/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verband X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. August 2012.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 2. Mai 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobene Forderungsklage nicht eintrat;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. August 2012 auf die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhobene Berufung nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine am 17. Oktober 2012 bei der Post aufgegebene, als "Berufung & Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs-Self-Executing-Völkerrecht-Beschwerde" betitelte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 13. August 2012 sowie diverse Beschlüsse des Bezirksgerichts anfechten und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sich der Beschwerdeführer gegen Beschlüsse des Bezirksgerichts richtet, da es sich dabei nicht um kantonal letztinstanzliche Entscheide handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Bestimmungen der BV, der EMRK sowie des UNO-Pakts II erwähnt, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealfundamental rightslegal aidcourt costsfinal decision