Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_610/2013Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung24.01.2014Inadmissible

Zusammenfassung

The claimant appealed to the Federal Supreme Court after the labor court denied free legal aid and the cantonal court upheld that decision. The Court held that the submission could not attack the labor court order directly because it was not a final cantonal decision. It further found that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements and consisted largely of appellatory criticism of the facts. The Court therefore did not enter into the appeal, declared the request for suspensive effect moot, and waived court costs.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf Beschwerde und Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, soweit sie sich unmittelbar gegen einen nicht kantonal letztinstanzlichen Entscheid richtet. Die Beschwerdeschrift muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht. Sachverhaltsrügen sind nur bei präziser Darlegung offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung zulässig. Fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_610/2013

Urteil vom 24. Januar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Dezember 2013.

In Erwägung,

dass das Arbeitsgericht Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 7. Oktober 2013 abwies und diesem Frist ansetzte für die Zahlung eines Kostenvorschusses;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 5. Dezember 2013 dessen Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sich die damit vorgetragene Kritik unmittelbar gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt;

dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

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