Tenancy eviction upheld; appeal dismissed as unfounded

4A_61/2014Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.02.2014Dismissed

Zusammenfassung

The tenant challenged a cantonal judgment that confirmed an eviction order concerning an apartment with associated cellar, garage, and parking space. The Federal Court found that the appeal merely repeated arguments already rejected by the cantonal court and dismissed it in summary procedure. Because the appeal had no prospect of success, the request for free legal aid was denied. The request for suspensive effect became moot with the merits decision. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; summary dismissal of an appeal that merely reiterates arguments already dealt with in a convincing cantonal decision. The Federal Court may dismiss the appeal by reference to the reasoning of the lower court when the complaint is manifestly unfounded. A request for free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG must be refused if the appeal lacks prospects of success. A request for suspensive effect becomes moot once the merits are decided. Court costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

4A_61/2014

Urteil vom 4. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Kern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2013.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2013 verpflichtete, die 4 1/2-Zimmerwohnung an der Strasse S.________, inklusive Keller, Garage und Autoabstellplatz, per 30. April 2013 zu räumen und ordnungsgemäss dem Beschwerdegegner zurückzugeben;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfocht, das mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 dessen Berufung abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Kantonsgericht mit Rechtsschrift vom 30. Januar 2014 beim Bundesgericht anfocht und dessen Aufhebung beantragt sowie die Gesuche stellte, ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift ausschliesslich Rügen erhebt, die bereits im angefochtenen Entscheid aufgrund zutreffender Erwägungen als unbegründet verworfen wurden;
dass die Beschwerde unter diesen Umständen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz, der sich das Bundesgericht anschliesst, abzuweisen ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

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