Non-entry for insufficiently reasoned federal appeal

4A_605/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung14.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the employer's appeal against the Zug Cantonal Court of Appeal's non-entry order. It held that the written submission failed to meet the federal substantiation requirements because it did not engage with the cantonal court's reasoning and did not properly raise or argue any constitutional violation. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; sufficient substantiation of a federal appeal and review of constitutional claims. A complaint to the Federal Supreme Court must, with reference to the reasoning of the challenged decision, set out in a reasoned manner which rights were violated. Merely submitting a disagreement without addressing the lower court's reasoning is insufficient. Constitutional rights are examined only if expressly invoked and substantiated. Failing such reasoning, the Court may not enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_605/2011

Urteil vom 14. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 1. September 2011.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 20. Juni 2011 die Klage des Beschwerdegegners im Betrag von netto Fr. 16'711.20 guthiess und die Widerklage der Beschwerdeführerin abwies;

dass die Beschwerdeführerin das Urteil mit Berufung anfocht, auf die das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 1. September 2011 nicht eintrat;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, dass die Beschwerdeführerin die klägerische Forderung im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich anerkannt, aber eine Schadenersatzforderung verrechnungsweise geltend gemacht habe;

dass die erste Instanz zu dieser Schadenersatzforderung zu Recht ausgeführt habe, dass sich weder aus der Klageantwort noch aus den Ausführungen der Beklagten an der Parteibefragung ergebe, wie sich der gesamte Schaden bzw. der geltend gemachte Betrag zusammensetze, die Beschwerdeführerin ihre Verrechnungsforderung somit nicht substantiiert habe;

dass auch die Berufungsschrift diesbezüglich keinerlei Angaben enthalte, die unter dem Blickwinkel des grundsätzlichen Novenverbotes gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden könnten;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. Oktober 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 1. September 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weil auf die Entscheidbegründung des Obergerichts überhaupt nicht eingegangen wird;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Schlagwörter

employment contractappeal admissibilityreasoned appealconstitutional complaintnoven prohibitioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 para. 1 and Art. 106 para. 2 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the cantonal court's reasoning and therefore lacked the required substantiation.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must, by reference to the challenged decision, explain which rights were violated; constitutional complaints are examined only if expressly raised and reasoned. The submission of 2 October 2011 did not engage with the appellate reasoning at all.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the losing party when the appeal is not entered into.

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