Inadmissibility of appeal against remand order

4A_605/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung13.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible because it was directed against a cantonal remand order, which is an interim decision. The appellant failed to demonstrate the requirements of Art. 93(1) BGG: neither irreparable harm nor the need to avoid extensive evidence proceedings was sufficiently substantiated. The mere repetition of the statutory wording was not enough, especially since the lower court appeared to contemplate only an expert opinion. The appeal was therefore not entered into, and the appellant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtung eines Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid: Selbständige Beschwerde nur bei nicht wiedergutzumachendem Nachteil oder bei sofort herbeiführbarem Endentscheid zur Vermeidung eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren. Die Beschwerdeschrift hat die Eintretensvoraussetzungen substanziiert darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist; die blosse Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht. Art. 93 Abs. 3 BGG wahrt die spätere Anfechtbarkeit im Rahmen der Endbeschwerde. Wird die Prozessökonomie nicht konkret aufgezeigt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_605/2009

Urteil vom 13. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
X.________ Gesellschaft,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier.

Gegenstand
Versicherung; Wasserschaden,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 27. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zurzach eine Forderungsklage gegen die Beschwerdeführerin einreichte und gestützt auf die Gebäudeversicherung Deckung für den ihr infolge Wasseraustritts aus der Dusche entstandenen Schaden verlangte;
dass das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2007 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau die Appellation der Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2009 guthiess, das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die erste Instanz zurückwies;
dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht im Wesentlichen beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
dass ein Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG);
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und E. 2.4.2 S. 632 f.);
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, sich die Beschwerdeführerin aber bezüglich der Prozessersparnis darauf beschränkt, den Gesetzeswortlaut von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wiederzugeben, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern weitläufige Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2);
dass auch nicht in die Augen springt, inwiefern für die Bestimmung der Höhe der Forderung ein kostspieliges und umfangreiches Beweisverfahren erforderlich sein soll, da die erste Instanz gemäss den Erwägungen der Vorinstanz lediglich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Expertise zu veranlassen haben wird;
dass die Beschwerde in Bezug auf die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids somit nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the remand judgment was independently appealable before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The appellant did not sufficiently show that the remand order caused irreparable harm or that deciding the appeal would immediately end the case and avoid extensive evidence taking.

Extrahierte Begründung

A remand order is an interim decision appealable only under Art. 93(1) BGG. The appellant merely repeated the statutory text and failed to explain concretely why costly, extensive evidence proceedings would be needed; the record suggested only an expert report would be ordered.

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