Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_604/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung11.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the tenant's appeal against the cantonal decision upholding eviction from a 4-room apartment. The court held that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements: it only asserted a violation of Art. 273b(2) CO without engaging with the Obergericht's reasoning as required by Art. 42(1) BGG. Because the appeal was insufficiently reasoned, it was declared inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen. Die Beschwerdeschrift muss unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; pauschale Behauptungen genügen nicht. Bundesrechtliche Verfassungsrügen werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden. Wird auf die tragende Begründung des kantonalen Entscheids nicht eingegangen, ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_604/2009

Urteil vom 11. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Baugenossenschaft X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 15. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 13. August 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und den Mietern B.________ und C.________ über die 4-Zimmerwohnung Nr. 13.20.4 im 20. OG im D.________ Center in E.__________ per 31.5.2009 rechtmässig beendet und aufgelöst wurde und mithin die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig ist, und diese verpflichtete, die Wohnung innerhalb von zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Entscheid vom 15. Oktober 2009 ihre Beschwerde abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. November 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte den Entscheid des Obergerichts vom 15. Oktober 2009 mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass in der Eingabe vom 29. November 2009 zwar vorgebracht wird, der angefochtene Entscheide verletze Art. 273b Abs. 2 OR, dass sich dieses Vorbringen indessen in einer blossen Behauptung erschöpft und nicht hinreichend und in verständlicher Weise auf die diesbezügliche Begründung des Obergerichts eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dessen Entscheid gegen die angerufene Vorschrift verstossen soll;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

evictionappeal admissibilityreasoned appealnon-entrycourt costslease termination

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not sufficiently reasoned because it merely alleged a violation of Art. 273b(2) CO without addressing the cantonal court's reasoning in an understandable way.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1) BGG, the appellant must explain which rights were violated; constitutional rights are reviewed only if expressly raised and substantiated. The filing failed to engage with the appellate judgment's reasoning, so no adequate legal challenge was shown.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs followed the outcome under Art. 66(1) BGG.

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