Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_597/2008Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung21.01.2009Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a decision of the St. Gallen Cantonal Court concerning a complaint about legal denial and related procedural requests. Before the Federal Supreme Court, he submitted two filings stating that he wished to appeal. The court held that the submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements, because they failed to show in a concrete and specific way how the cantonal decision violated rights or was arbitrary. The appeal was therefore not entered upon. The request for suspensive effect became moot, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in gedrängter und substanziierter Weise aufzeigen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt. Pauschale Behauptungen betreffend Gehörsverletzung oder Willkür genügen nicht. Das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nicht von Amtes wegen; es ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit nicht eine verfassungswidrige Feststellung präzise gerügt wird. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_597/2008 /len

Urteil vom 21. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann.

Gegenstand
Anspruch auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer,
vom 7. November 2008.

In Erwägung,
dass der Kreisgerichtspräsident Obertoggenburg-Neutoggenburg mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 das Verfahren zwischen den Parteien als erledigt abschrieb und als Rechtsbehelf gestützt auf Art. 66 Abs. 2 GerG angab, die Parteien könnten innert vierzehn Tagen einen Entscheid des Gerichtes anstelle der Präsidialverfügung verlangen;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 beim Kantonsgericht St. Gallen gegen den Kreisgerichtspräsidenten Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob und zudem eine Verlängerung der Frist gemäss Art. 66 Abs. 2 GerG sowie die Sistierung des kreisgerichtlichen Verfahrens verlangte;
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 7. November 2008 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit er auf sie eintrat, und in der Entscheidbegründung festhielt, dass auf das Begehren um Fristverlängerung und Sistierung in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechtes nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 19. Dezember 2008 datierte Eingaben einreichte, in denen er erklärte, gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. November 2008 Beschwerde zu erheben;
dass in einer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid in Bezug auf die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts willkürlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.1 S. 444);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2008 diesen Anforderungen nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

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