Non-entry due to insufficient reasoning in security-for-costs appeal

4A_573/2009Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung04.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the civil appeal against a cantonal decision confirming an order to provide security for costs in a pending denial-of-debt action. It held that the challenge to the district judge's order was inadmissible because that decision was not cantonal final, and that the appellant's filing failed to satisfy the federal reasoning requirements. The appeal was therefore rejected in non-entry proceedings, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a/b BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde: Ein kantonaler Entscheid kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, soweit er letztinstanzlich ist. Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen; für Rügen betreffend Bundesverfassungsrecht gilt das strenge Rügeprinzip. Fehlen solche Ausführungen offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Anwendung kantonalen Prozessrechts wird vom Bundesgericht nur auf Verletzung von Bundesrecht bzw. Verfassungsrecht überprüft; entsprechende Rügen sind substantiiert vorzubringen (vgl. auch BGE 133 III 462; 134 II 349).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_573/2009

Urteil vom 4. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Kaufmann.

Gegenstand
Sicherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 13. Oktober 2009.
In Erwägung,
dass vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin eingereichte Klage auf Aberkennung einer Forderung von Fr. 2'435'579.-- hängig ist;

dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 22. Juni 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtete, innerhalb von 14 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides die Parteikosten der Gegenpartei im Betrag von Fr. 80'000.-- sicher zu stellen;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern anfocht, das mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat, und den Entscheid des Instruktionsrichters von Luzern-Stadt vom 22. Juni 2009 bestätigte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. November 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, beide kantonalen Entscheide mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten;

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde mit Verfügung vom 19. November 2009 abgewiesen wurde;

dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Instruktionsrichters von Luzern-Stadt vom 22. Juni 2009 richtet, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt (Art. 75 Abs. 1 BGG);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Schlagwörter

security for costsnon-entryreasoned appealfinal decisioncantonal remediescourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Luzern district judge's security-for-costs order was admissible despite not being a final cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible to that extent because the challenged order was not a final cantonal decision.

Extrahierte Begründung

Only a cantonal final decision may be challenged on that point under Art. 75(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the requirements for a reasoned submission against the cantonal appellate judgment.

Extrahierter Entscheid

It did not meet the statutory reasoning requirements.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show, by reference to the cantonal judgment, which rights were violated and raised no properly substantiated constitutional or federal-law grievances.

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal could succeed against the cantonal appellate court's confirmation of the security-for-costs order.

Extrahierter Entscheid

The appeal was not entered into as a whole.

Extrahierte Begründung

Because the submission was manifestly insufficiently reasoned, the court applied the summary non-entry mechanism.

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