Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_572/2011Bundesgericht / I. zivilrechtliche Abteilung26.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed to the Federal Supreme Court after the Aargau Higher Court upheld the refusal of legal aid for a massive liability claim. The federal court held that the appeal did not satisfy the duty to reason the complaint because it failed to engage with the cantonal court's decisive grounds and did not show any violation of rights. The appeal was therefore not entered into. Exceptionally, no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: An appeal to the Federal Supreme Court is inadmissible if it does not, by reference to the reasons of the challenged decision, set out in a sufficiently specific manner which federal rights were violated. Mere criticism of the lower proceedings or repetition of arguments without addressing the decisive reasoning does not satisfy the duty of reasoning. Where the inadmissibility follows from manifestly insufficient reasoning, the court may decide summarily under Art. 108 BGG; court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
4A_572/2011

Urteil vom 26. September 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 29. Juni 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2011 beim Friedensrichteramt des Kreises Aarau eine Haftungsklage gegen den Bezirk Kulm im Millionenhöhe einreichte und die unentgeltliche Rechtspflege beantragte;
dass der Friedensrichter-Statthalter des Kreises Aarau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 27. April 2011 wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde am 29. Juni 2011 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorinstanz erwog, dass sich die Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beurteilten, mithin nach der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Klagebegründung, die Beschwerdeführerin aber ihre exorbitanten Schadenersatz-, Genugtuungs- und Umtriebsentschädigungen mit keinem Wort begründet habe, weshalb der Friedensrichter-Statthalter aufgrund der im massgeblichen Zeitpunkt fehlenden Begründung zu Recht Aussichtslosigkeit angenommen habe;
dass die Beschwerdeführerin sich nicht rechtsgenügend mit dieser Begründung, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, auseinandersetzt und darlegt, welche Rechte die Vorinstanz damit verletzt haben soll, wenn sie geltend macht, sie sei nach Art. 202 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet gewesen, das Schlichtungsgesuch zu begründen, und sie hätte erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung den Sachverhalt darzustellen, den Schaden zu substanziieren und allenfalls Beweismittel zu nennen gehabt, dass der Friedensrichter-Statthalter ihr diese Möglichkeit aber in Verletzung von Art. 202 und Art. 203 ZPO genommen und ihr den Zugang zum Gericht rechtswidrig verwehrt habe, indem er nicht zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen, sondern sogleich den Kostenvorschuss anbegehrt habe;
dass die Beschwerdeführerin auch sonst keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, die den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügen würden, so namentlich wenn sie vorbringt, es könne nicht sein, dass sie als Nichtjuristin bereits im Schlichtungsgesuch und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter sämtliche Behauptungen in einer ihr nicht geläufigen juristischen Sprache aufstellen müsse;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Schlagwörter

legal aidinadmissibilityreasoning dutyfederal appealhopelessnesscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not meaningfully address the cantonal court's reasons or show which rights were violated.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must engage with the contested reasoning and explain the alleged violations. The submissions only repeated grievances about the cantonal procedure and did not confront the decisive finding that the legal-aid request was unsubstantiated and therefore hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be charged despite inadmissibility

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed exceptionally.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG to waive court costs in this case.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.